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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:01.06.1992
Aktenzeichen:VK 13/1991
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1 Buchst. b), § 50 PfDG; Art. 69 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1, Art. 70 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung
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Leitsatz:

  1. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG reicht es nicht aus, dass ein Pfarrer mit der Mehrheit der ehemaligen Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde nicht mehr sachlich, gedeihlich und die Interessen der Gemeinde berücksichtigend zusammenarbeiten kann und eine solche Zusammenarbeit auch im Hinblick auf ein vorliegendes Abberufungsverfahren nicht mehr zu erwarten ist. Die Streitigkeiten zwischen dem Pfarrer und dem Presbyterium (Gemeindekirchenrat) müssen hierfür in die Gemeinde hineinwirken und deren Verhältnis zum Pfarrer zerrütten, so dass eine gedeihliche Führung des Pfarramtes nicht mehr möglich ist.
  2. Stete Misshelligkeiten im Presbyterium können nicht ohne negative Auswirkungen auf die Führung des Pfarramtes bleiben, wenn es sich um ein endgültiges Zerwürfnis handelt und ein solches für die Zukunft, auch bei einem neugewählten Presbyterium, wiederum zu erwarten (und zu befürchten) ist, da die Führung der Gemeinde im Rahmen der geltenden presbyterialen Kirchenverfassung, wonach alle Presbyteriums-Mitglieder den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung ausüben (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 KO), von ganz besonderer Bedeutung für das kirchliche Leben in der Gemeinde und damit auch für die vom Pfarrer in Ausführung der Leitungsbeschlüsse des Presbyteriums vorzunehmenden gedeihliche Führung seines Pfarramtes ist.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller ist Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde L. (Kirchenkreis K.), der Beigeladenen.
Zwischen ihm und der Mehrheit der früheren Presbyter der Gemeinde hat es erhebliche Differenzen gegeben. Mit Schreiben vom 8. Januar 1990 baten 7 der 8 Presbyter die Antragsgegnerin um die Versetzung des Antragstellers. Zur Begründung wurde angegeben, trotz jahrelangen Bemühens jetziger und früherer Presbyter um eine einvernehmliche Gemeindeleitung sei es unmöglich geworden, einen Konsens zwischen dem Antragsteller und der Mehrheit der Presbyter herzustellen. Daher hätten 7 von 8 Presbytern ihm in einer Sondersitzung vom 5. Januar 1990 das Vertrauen entzogen.
Diesem Vorgang war eine Presbyteriums-Sitzung vom 22. Dezember 1989 vorausgegangen, nach deren Beendigung die 7 Presbyter nach einer Auseinandersetzung im Presbyterium ihren Rücktritt erklärt, diese Erklärung aber am 30. Dezember 1989 zurückgenommen hatten.
Im Mai 1990 stellte der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises K. auf Grund erneuten Rücktritts der 7 Presbyter die dauernde Beschlußunfähigkeit des Presbyteriums der Beigeladenen fest (bestätigt durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Mai 1990), worauf er Bevollmächtigte für die Kirchengemeinde bestellte. Dabei war es wegen der Ablehnung der Arbeit durch die zurückgetretenen oder früheren Presbyter zunächst nicht möglich, Bevollmächtigte aus der Kirchengemeinde L. zu gewinnen; später waren die zurückgetretenen Presbyter D. und F. sowie der frühere Presbyter K. bereit, im Bevollmächtigtenausschuß mitzuarbeiten, in den sie daraufhin berufen wurden.
Unter dem 20. Juni 1990 beantragte der Kreissynodalvorstand bei der Antragsgegnerin die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand, “um noch größeren Schaden von der Gemeinde abzuwenden”.
Nach Anhörung des Antragstellers und der früheren Presbyter sowie der Erklärung des Kreissynodalvorstandes vom 29. November 1990, er bestätige vollinhaltlich den Antrag der zurückgetretenen Presbyter vom 5. Januar 1990, beschloß das Landeskirchenamt in seiner Sitzung vom 12. Februar 1991, den Antragsteller im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abzuberufen. Dies wurde dem Antragsteller durch Bescheid vom 26. Februar 1991, zugestellt am 1. März 1991, mitgeteilt. Den Widerspruch des Antragstellers, der am 2. April 1991 bei der Antragsgegnerin einging, wies diese in ihrer Sitzung vom 18. Juli 1991, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 1991, zurück.
Diese Bescheide sind u.a. wie folgt begründet worden: Im Hinblick auf den Rücktritt von 7 der 8 Presbyter sei dem Antragsteller eine gedeihliche Amtsführung in der Beigeladenen nicht mehr möglich. Dieser Rücktritt sei der Endpunkt einer langen Entwicklung, während welcher das Vertrauen der Presbyter zu dem Antragsteller restlos zerstört worden sei. Unabhängig von der Frage nach einem schuldhaften Verhalten sei die Abberufung erforderlich, um durch einen Wechsel des Pfarrers eine gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde sicherzustellen. Die Presbyter kritisierten die eigenwillige Amtsführung des Antragstellers, der Kritik nicht annehme, in den Presbyteriums-Sitzungen arrogant auftrete und Presbyter z.T. regelrecht abkanzele. Ständig habe es Auseinandersetzungen und Streitereien gegeben. Auch habe der Antragsteller die Presbyter nur unzureichend informiert. Erhebliche Spannungen und Schwierigkeiten habe es auch mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Gemeinde gegeben. Der Antragsteller habe diese im Hinblick auf das vorliegende Abberufungsverfahren z.T. eingeschüchtert. Auch gegenüber Gemeindegliedern habe er sich “von oben herab” und arrogant verhalten. In der Gemeinde sei inzwischen erhebliche Unruhe entstanden.
In den Bescheiden werden sodann noch mehrere Einzelfälle bzgl. undisziplinierter Abendmahl-Austeilung, Duldung von Gottesdienst-Störungen durch Konfirmanden, nichtgenehmigte Anschaffungen, Leugnen des Vorliegens eines Briefes des Pastors Dehmel betr. Bewerbung um die Sonderdienststelle, Ärger bzgl. der Bliesheiner Konfirmanden und Konfirmandenfreizeiten, Dimissoriale hinsichtlich eines behinderten Kindes, Tätlichkeiten gegen den Küster sowie Auseinandersetzungen mit der Leiterin des Diakoniekreises angeführt. Schließlich wird noch auf den (zeitlich zurückliegenden) Rücktritt ehemaliger Presbyter und darauf hingewiesen, daß diese zu einer Mitarbeit (nach dem Rücktritt der 7 Presbyteriums-Mitglieder) nicht bereit gewesen seien.
Mit dem am 22 August 1991 eingegangenen Antrag führt der Antragsteller u.a. aus: Die Bescheide stellten eine Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Presbyterium fest, nicht aber – was § 49 Abs. 1 Buchst. b) des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981, ABl.EKD S. 176, nebst Änderungen – PfDG – voraussetze -zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde. Daß dieses letztere Verhältnis nicht zerrüttet sei, ergebe sich aus Schreiben der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde vom 30. November 1990 und 26. März 1991 sowie aus der Niederschrift über eine Gemeindversammlung von 16. Dezember 1990. Die Zahl der Gottesdienstbesucher, der Veranstaltungen und der Besucher dieser Veranstaltungen habe nicht abgenommen. Daß das Leben in der Gemeinde nicht zurückgegangen sei, sei ein deutlicher Beleg dafür, daß das Verhältnis zwischen Antragsteller und Gemeinde nicht zerrüttet sei. Eine “Contra-Lukat-Gemeinde” gebe es in L. nicht. Der Konflikt zwischen dem Antragsteller und den 7 zurückgetretenen Presbytern bestehe seit dem 22. Dezember 1989, nach welchem Termin er, der Antragsteller, seinen Dienst verrichtet habe, ohne daß ein Gemeindeglied Anstoß daran genommen habe. So habe auch am 26. Februar 1991 ein harmonisches gemeinschaftliches Treffen der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde unter Beteiligung von 90 Mitarbeitern stattgefunden. Die in den Bescheiden genannten Einzelvorkommnisse erfüllten jedes für sich genommen und in ihrer Gesamtheit nicht die Voraussetzungen für die Abberufung, zumal diese Vorkommnisse teilweise auf Erklärungen der Presbyter beruhten, die mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen seien.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Landeskirchenamtes vom 12. Februar 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 1991 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Wenn der Antragsteller darauf hinweise, daß die Abberufung ein Zerwürfnis zwischen Pfarrer und Gemeinde voraussetze, so sei zu berücksichtigen, daß in den Bescheiden einige Einzelfälle aufgeführt seien, in denen der Antragsteller Schwierigkeiten mit Gemeindegliedern gehabt habe. Die Summe der Einzelfälle mache die Abberufung zwingend notwendig. Hinsichtlich der Besucherzahlen von Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen sei anzumerken, daß L. eine Zuzugsgemeinde sei. Schließlich stelle auch das Presbyterium einen Teil der Gemeinde dar.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und möchte auch keine Stellungnahme abgeben. Sie teilt aber mit, daß sich in der täglichen Arbeit der Bevollmächtigten zeige, daß eine schon vor geraumer Zeit eingetretene Polarisierung in der Gemeine rasend schnell um sich zu greifen scheine.
Die Verwaltungskammer hat auf Grund ihres Beschlusses vom 25. November 1991 darüber, ob und in welchem Ausmaß die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller auf Grund seiner Persönlichkeit erschwert ist und in welcher Weise dies Einfluß auf die Kirchengemeinde hat, durch Vernehmung der Mitglieder des Bevollmächtigtenausschusses D., F. und K. als Partei sowie der Zeugen Superintendent B., R., M., E., K., L, W., K. und W., welche durch den Berichterstatter erfolgt ist, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 16. März 1992 Bezug genommen.
Alle Beteiligten haben auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet.
Inzwischen ist in der Kirchengemeinde L. ein neues Presbyterium gewählt worden, dem – außer Frau W. – kein früherer Presbyter angehört. In der konstituierenden Sitzung des neuen Presbyterium wurde der Antragsteller mit 8 Stimmen und einer Enthaltung zum Vorsitzenden gewählt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten der Verwaltungskammer und die Abberufungsvorgänge der Antragsgegnerin, welche die Verwaltungskammer beigezogen hat, ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Gemäß § 14 VwKG kann die Verwaltungskammer ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden sind.
Der Antrag ist nach §§ 2 Absätze 2 und 3 sowie 10 VwKG und § 50 Abs. 4 Satz 2 PfDG zulässig.
Er ist jedoch nicht begründet.
Die Abberufungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist gem. § 31 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Entscheidungen der Antragsgegnerin finden ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG. Danach kann ein Pfarrer im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde unmöglich macht.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abberufung sind erfüllt. Da nach § 50 Abs. 1 PfDG die Abberufung u.a. auch von Amts wegen beschlossen werden kann, kommt es auf die von den Beteiligten im Vorverfahren erörterte Frage, ob Presbyter, die zurückgetreten sind, den Antrag auf Abberufung stellen können, nicht an. Folglich sind auch die weiteren Zweifel, ob der Rücktritt vom 22. Dezember 1989 wirksam war und ob die Rücktrittserklärung zurückgenommen werden kann, unerheblich. Nach der genannten Norm war die Antragsgegnerin für die Abberufungsentscheidung zuständig. Entsprechend § 50 Abs. 2 PfDG sind die anhörungsberechtigten Personen gehört worden. Schließlich ist auch die Bestimmung des § 50 Abs. 3 PfDG beachtet worden.
Die materiellen Anforderungen an die Abberufungsentscheidung gem. § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG sind ebenfalls erfüllt. Denn es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in L. unmöglich macht. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem Akteninhalt der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin.
Zwar kann die Verwaltungskammer nicht mit der für die Entscheidung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß derartige Unzuträglichkeiten aufgetreten seien, die das Gemeindeleben – praktisch- zum Erliegen gebracht hätten. Insbesondere kann für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung sein, daß möglicherweise inzwischen auf Grund des Abberufungsverfahrens eine Polarisierung in der Gemeinde eingetreten ist; nicht das Abberufungsverfahren selbst, sondern der davor liegende Sachverhalt muß, um die Abberufung zu rechtfertigen, die gedeihliche Amtsführung in Frage stellen. – Ferner kann vorliegend dahinstehen, ob – wie von den als Zeugen oder als Partei vernommenen Personen verschiedentlich erwähnt wurde – Gemeindeglieder nicht mehr in den Gottesdienst des Antragstellers gegangen sind und sich dies nur deshalb zahlenmäßig nicht ausgewirkt hat, weil L. eine Zuzugsgemeinde sei. – Schließlich kann die Verwaltungskammer auch nicht feststellen, daß die von den ehemaligen Presbytern und den Bescheiden erwähnten Einzelfälle erkennen lassen, daß der Antragsteller derartige Schwierigkeiten mit Gemeindegliedern gehabt habe, die auf eine Unmöglichkeit einer gedeihlichen Amtsführung in der Zukunft schließen ließen; denn diese Einzelfälle sind bei einer summarischen Überprüfung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Möglichkeit einer gedeihlichen Amtsführung durch den Antragsteller endgültig in Abrede zu stellen. Die Verwaltungskammer hält ein weiteres Eingehen auf diese Einzelfälle für entbehrlich, weil die Abberufung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.
Sie leitet die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Amtsführung durch den Antragsteller nämlich aus seinem Verhalten im Presbyterium und seinem schlechten Verhältnis zu der Mehrheit der ehemaligen Presbyter her.
Dabei steht – insbesondere auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme – fest, daß er mit der Mehrheit der ehemaligen Mitglieder des Presbyteriums der Kirchengemeinde nicht mehr sachlich, gedeihlich und die Interessen der Gemeinde berücksichtigend zusammenarbeiten konrte. Die Auseinandersetzungen im Jahre 1990 – insbesondere auch im Hinblick auf das vorliegende Abberufungsverfahren – liess eine solche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten.
Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG als erfüllt ansehen zu können. Denn die Norm stellt nicht auf das Presbyterium ab, sondern auf das Pfarramt in der Gemeinde. Dementsprechend haben auch verschiedene Kirchengerichte entschieden, daß es auf Zerwürfnisse im Presbyterium nicht ankommt, daß es dem Pfarrer trotz solcher Zerwürfnisse u.U. möglich sein kann, das Pfarramt in der Gemeinde gedeihlich zu führen,
vgl. z.B. VGH der EKU, Urteil vom 27. Februar 1984,
Rspr. B EKU 1985, Seite 8,
daß allerdings dann, wenn die Streitigkeiten zwischen dem Pfarrer und dem Presbyterium (Gemeindekirchenrat) in die Gemeinde hineinwirken und deren Verhältnis zum Pfarrer zerrütten, eine gedeihliche Führung des Pfarramtes nicht mehr möglich ist.
Dies kann allerdings nicht schon deshalb angenommen werden, weil auch das Presbyterium Teil der Gemeinde ist. Denn in ihrer Eigenschaft als Presbyter sind diese Gemeindeglieder vordringlich in der Leitung und Führung der Kirchengemeinde tätig; sie sind in dieser Eigenschaft weniger als solche Personen betroffen, denen gegenüber das Pfarramt in der Gemeinde ausgeübt wird.
Andererseits ist zu beachten, daß der Pfarrer nach der für die Evangelische Kirche im Rheinland geltenden presbyterialen Kirchenverfassung nicht allein bestimmungs- und führungsbefugt ist, sondern daß er gem. Art. 69 Abs. 3 KO in seinem Dienst zur Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Kirchengemeinde verpflichtet ist. Nach Art. 104 Abs. 1 KO obliegt die Leitung der Kirchengemeinde dem Presbyterium, nicht dem Pfarrer allein, der im Rahmen der kirchlichen Ordnung in seiner Amtsführung nur als Diener am Wort und als Seelsorger selbständig ist (Art. 70 KO). Dies bedeutet, daß ein endgültiges Zerwürfnis zwischen Pfarrer und Presbyterium durchaus eine solche Dimension erhalten kann, daß die gedeihliche Führung des Pfarramtes, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Leitungsaufgaben, nicht mehr möglich ist. Denn die Führung der Gemeinde ist im Rahmen der presbyterialen Kirchenverfassung, wonach alle Presbyteriums-Mitglieder den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung ausüben (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 KO), von ganz besonderer Bedeutung für das kirchliche Leben in der Gemeinde und damit auch für die von dem Pfarrer in Ausführung der Leitungsbeschlüsse des Presbyteriums vorzunehmenden gedeihliche Führung seines Pfarramtes. Stete Mißhelligkeiten im Presbyterium können deshalb nicht ohne negative Auswirkungen auf die Führung des Pfarramtes bleiben, wenn es sich um ein endgültiges Zerwürfnis handelt und ein solches für die Zukunft, auch bei einem neugewählten Presbyterium, wiederum zu erwarten (und zu befürchten) ist.
Dementsprechend kann der Antragsteller in der Kirchengemeinde L. als Gemeindepfarrer nicht belassen werden, weil nicht zu erwarten ist, daß zwischen ihm und dem neugebildeten Presbyterium auf Dauer eine sachgerechte Zusammenarbeit zum Wohle der Gemeinde erfolgen wird. Es muß leider erwartet und befürchtet werden, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Presbyterium auf Grund seines Persönlichkeitsbildes, seines autoritären Führungsanspruchs keinen Bestand haben wird, was – wie gesagt – zwangsläufig negative Rückwirkungen auf die Pfarramtsführung haben muß, die dann nicht mehr als gedeihlich zu bezeichnen sein wird.
Daß eine solche Negativerwartung besteht, hat die Beweisaufnahme gezeigt; sie ergibt sich aus der Person des Antragstellers, wie sie in der Beweisaufnahme in Erscheinung getreten ist, wonach der Antragsteller offenbar zu einer dauernden Zusammenarbeit mit anderen Personen nicht in der Lage und nicht bereit ist, wenn diese eigene Ideen einbringen, die mit den Ansichten des Antragstellers nicht übereinstimmen.
So wird durch die Mehrheit der ehemaligen Presbyter – ausdrücklich oder dem Sinne nach – darüber geklagt, der Antragsteller sei sehr sebstbewußt, überheblich, eigenwillig und z.T. starrsinnig. Insoweit ist auf die Bekundungen B., R., K., E. und K. sowie auf die schriftlichen Äußerungen M. vom 9. Juni 1990 zu verweisen. Man wirft ihm vor, daß er die Presbyter übergehe, sie von oben herab behandele, bisweilen auch ihnen gegenüber persönlich werde und rechthaberisch auftrete. Dies zeigt sich in den Aussagen B., R., E. und F. sowie in den schriftlichen Äußerungen m. (a.a.O.) und K. vom 7. Juni 1990. Untermauert werden diese Vorwürfe dadurch, daß der Antragsteller die ehemaligen Presbyter z.T. wegen einer Abstimmung gerügt hat, die nicht seinem Vorschlag gefolgt war; überhaupt soll er, wenn er nicht Recht bekam, pikiert gewesen sein (vgl. die Aussagen D., F. und M.). Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß diese Umstände, die in der Person des Antragstellers liegen, die sachgerechte, im Interesse der Gemeinde liegende Arbeit im Presbyterium schwer belasten. Ergänzt wird dieses negative Bild durch die von den Presbyteriums-Mitgliedern D. und R. (vgl. auch die schriftliche Äußerung M., a.a.O.) bemängelte Unaufrichtigkeit des Antragstellers, die bisweilen erkennbar gewesen sei, und die seitens des Herrn R. (vgl. auch die schriftliche Äußerung F. vom 6. Juni 1990) dem Antragsteller vorgeworfene fehlende Kritikfähigkeit sowie die von den Zeugen R. und W. mitgeteilte und beklagte Emotionalität der Darlegungen in den Presbyteriums-Sitzungen (die allerdings wohl auf beiden Seiten gegeben war), wodurch diese Sitzungen einen übermäßigen Zeitaufwand erforderten (vgl. die Aussagen R., K. und F. sowie die schriftlichen Äußerungen M. und F., a.a.O.), insbesondere wenn um Geringfügigkeiten ausdauernd gestritten wurde. Dies zeigt sich z.B. an der Sitzung des Presbyteriums vom 22. Dezember 1989, in welcher der Antragsteller trotz – zweimaliger – Beendigung eines Punktes die Sache immer wieder ausgiebig erörterte. Abgerundet werden die Vorwürfe gegen den Antragsteller dadurch, daß das Presbyterium z.T. nicht ausreichend informiert wurde (Bekundungen K. und F.) und daß bemängelt wird, der Antragsteller habe wiederholt Presbyteriums-Beschlüsse nicht oder nicht richtig ausgeführt, was die Aussagen B., K., D. und E. dartun. Auf Grund der allgemeinen Schwierigkeit der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, welche die früheren Presbyteriums-Mitglieder D. und K., aber auch das Presbyteriums-Mitglied W. bestätigen (vgl. auch die schriftlichen Äußerungen M., a.a.O., und D. vom 20. Juni 1990), ist verständlich, daß zwischen dem Antragsteller und der Mehrzahl der ehemaligen Presbyter ein gespanntes Verhältnis entstanden ist, das in früherer Zeit sogar zur Abhaltung einer Freizeit mit dem Ziel, die Spannungen zu beseitigen, geführt hat (vgl. die Aussagen Kleist und K.). Es ist weiter nicht von der Hand zu weisen, daß diese Belastungen der Presbyter, die z.T. bis in den persönlichen Bereich gingen (Aussagen D., L. und F.; schriftliche Äußerungen D., a.a.O., und R. vom 5. Juni 1990), zum Nachteil der kirchengemeindlichen Belange ein schlechtes Arbeitsklima im Presbyterium zur Folge hatten, so daß die notwendigen Führungsaufgaben des Presbyteriums – jedenfalls teilweise – nicht mehr im kirchlichen Geiste bewältigt werden konnten.
Besonders unerfreulich ist nach den Bekundungen D., K. und F. (vgl. auch die schriftlichen Äußerungen F. und M., a.a.O.) gewesen, daß der Antragsteller den Pastor D. in seiner Arbeitsweise so eingeschränkt hat, daß diesem ein sachgerechtes, eigenständiges Arbeiten unmöglich war. Auch dies zeigt die eigenwillige, überhebliche Einstellung des Antragstellers, der neben seiner Ansicht keine andere duldet. Auf einem solchen Boden kann eine fruchtbare Zusammenarbeit nicht zustandekommen.
Demgegenüber ist unerheblich, daß einige wenige ehemalige und jetzige Presbyter die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als gut angegeben haben (Aussagen K., W. und – bzgl. der Mitarbeiter – W.). Denn auf eine sachgerechte Arbeitsweise im Presbyterium kann nicht geschlossen werden, wenn ein Presbyteriums-Mitglied – aus welchen Gründen auch immer – keine Schwierigkeiten gehabt hat.
Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen und der als Partei vernommenen Personen bestehen nicht. Sie haben sich bei der Vernehmung um äußerste Sachlichkeit bemüht und auch die positiven Umstände, die für den Antragsteller sprechen, nicht unterdrückt, sondern z.T. ausdrücklich angesprochen (vgl. die Aussagen R., K., M. und E.).
Zusammenfassend erscheint der Antragsteller auf Grund der Beweisaufnahme als ein Pfarrer, der autoritär das Presbyterium leiten will und abweichende Meinungen nicht (gern) toleriert. Auf Grund der Bekundungen kann leider auch für die Zukunft, selbst bei anderer Besetzung des Presbyteriums, keine Veränderung zum Positiven hin erwartet werden, nachdem die Polarisierung im vorherigen Presbyterium alle Presbyter bis auf ein Mitglied erfaßt hat. Der Grund dafür kann nicht in unglücklichen Zufällen liegen, sondern muß in der Person des Antragstellers gesucht werden.
Daß über die Zusammenarbeit im derzeitigen Presbyterium keine negativen Erkenntnisse bestehen, ist unerheblich. Einerseits existiert das neugebildete Presbyterium noch nicht so lange, daß gesicherte Feststellungen über die Zusammenarbeit möglich wären. Andererseits haben auch die ehemaligen Presbyter z.T. bekundet, daß anfangs eine sachgerechte, fruchtbare Arbeit im Presbyterium stattfand, die sich aber im Laufe der Zusammenarbeit verschlechtert und zu einem endgültigen Zerwürfnis geführt hat (Aussagen K., M., E., L., eingeschränkt auch F. und R.). Demzufolge kann aus der gegenwärtigen Situation, aus einer etwaigen derzeitigen sachgerechten Zusammenarbeit im Presbyterium zu Gunsten des Antragstellers nichts hergeleitet werden.
Auf Grund der somit bestehenden Negativerwartung des § 49 Abs. 1 Buchst. b) PfDG ist daher die Abberufungsentscheidung nicht zu beanstanden, so daß der Antrag erfolglos bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.