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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:05.11.2011
Aktenzeichen:1 VG 16/2007
Rechtsgrundlage:§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Fürsorgepflicht, Krankheitsbeihilfe, nicht verschreibungspflichtige Präparate
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Leitsatz:

§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW stellt nach der zum 01.01.2007 rückwirkenden Erhebung in Gesetzesrang durch das „Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang“ vom 17.02.2009 (GVBL. NRW S. 83) eine verfassungsgemäße und rechtlich wirksame Ausschlussregelung in Bezug auf Beihilfeansprüche dar.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung der Gewährung von Beihilfe für die nicht verschreibungspflichtigen Präparate „Sinfrontal“, „Meditonsin“, „ACC Akut 200“, „Sinupret“, „Colina Spezial“, „Dolgit Mikrogel“, „Iberogast“, „Ferrum Phos Kompl“ und die nicht apothekenpflichtigen Präparate „Mezereum D 4“, „Cactus e Floribus Urtinktur“, „Mercurius Solobilis Complex Nr. 64“, „Arnica D 4“, „Cichorium/Pancreas“, „Biomineral 4“, „Makatussin“, „Belladonna D 4“, „Glesium D 4“, „Viscum album“, „Kalium Chlorat“, „Ferrum Phosphoricum“ und „Euphrasia“.
Mit Bescheiden vom 16.07.2007, 09.08.2007 und 04.09.2007 lehnte die Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte Dortmund (VKPB) die Gewährung von Beihilfe für die genannten Präparate ab, die nach dem 01.05.2007 verordnet und gekauft wurden.
Die gegen die Bescheide der VKPB vom 16.07.2007, 09.08.2007 und 04.09.2007 eingelegten schriftlichen Widersprüche des Klägers vom 05.08.2007, 10.08.2007 und 06.09.2007 wies das Landeskirchenamt mit Beschluss vom 02.10.2007 als unbegründet zurück. Der entsprechende Bescheid vom 10.10.2007 wurde dem Kläger am 18.10.2007 zugestellt.
Mit seiner Klage vom 20.10.2007, eingegangen bei der Verwaltungskammer per Fax am 22.10.2007, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Beihilfe weiter.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beihilfefähigkeit der Präparate liege bereits deshalb vor, weil diese Präparate in seiner Familie Therapiestandard seien. Es habe sich um akute, schwerwiegende Erkrankungen gehandelt. Zudem verletze die Beklagte ihre Fürsorgepflicht, wenn sie die Präparate nicht als beihilfefähig anerkenne. Die finanziellen Belastungen seien ohne die Gewährung der begehrten Beihilfe überfordernd.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung der Beihilfebescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 16.07.2007, 09.08.2007 und 04.09.2007 und unter Aufhebung des Widerspruchbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 10.10.2007 zu verpflichten, die bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Präparate „Sinfrontal“, „Meditonsin“, „ACC Akut 200“, „Sinupret“, „Colina Spezial“, „Dolgit Mikrogel“, „Iberogast“, „Ferrum Phos Kompl“, „Mezereum D 4“, „Cactus e Floribus Urtinktur“, „Mercurius Solobilis Complex Nr. 64“, „Arnica D 4“, „Cichorium/Pancreas“, „Biomineral 4“, „Makatussin“, „Belladonna D 4“, „Glesium D 4“, „Viscum album“, „Kalium Chlorat“, „Ferrum Phosphoricum“ und „Euphrasia“ als beihilfefähig anzuerkennen und Beihilfe entsprechend dem für ihn maßgeblichen Prozentsatz zu leisten.
Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Kammer, die gemäß § 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland – VwGG.EKiR – in der Besetzung mit der rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entscheidet, konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 37 Abs. 2 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG – jetzt § 33 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG.EKD).
Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG (jetzt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VwGG.EKD) zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche.
Das gemäß § 22 Abs. 1 VwGG (jetzt § 18 Abs. 1 VwGG.EKD) notwendige Widerspruchsverfahren ist durchgeführt. Die Klage ist fristgerecht gemäß § 26 Satz 1 VwGG (jetzt § 22 Satz 1 VwGG.EKD) erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der von ihm mit Beihilfeanträgen vom 14.06.2007, 06.07.2007 und vom 06.08.2007 beantragten, durch Bescheide der VKPB vom 16.07.2007, 09.08.2007 und 04.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 10.10.2007 abgelehnten Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu den von ihm gekauften, nicht verschreibungspflichtigen Präparaten. Die teilweise Ablehnung dieser Beihilfeanträge des Klägers durch die genannten Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 ist hinsichtlich der Präparate „Sinfrontal“, „Meditonsin“, „ACC Akut 200“, „Sinupret“, „Colina Spezial“, „Dolgit Mikrogel“, „Iberogast“, „Ferrum Phos Kompl“, „Mezereum D 4“, „Cactus e Floribus Urtinktur“, „Mercurius Solobilis Complex Nr. 64“, „Arnica D 4“, „Cichorium/Pancreas“, „Biomineral 4“, „Makatussin“, „Belladonna D 4“, „Glesium D 4“, „Viscum album“, „Kalium Chlorat“, „Ferrum Phosphoricum“ und „Euphrasia“ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 71 VwGG – jetzt § 65 VwGG.EKD –, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrten Beihilfeleistungen folgt nicht aus der auch im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27.03.1975 des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO NRW), die vorliegend in der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Präparate gültigen Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22.11.2006 anzuwenden ist.
Dem Kläger steht ein Beihilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW nicht zu, da dieser Beihilfeanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW ausgeschlossen ist und keine Ausnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW eingreift.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW stellt nach der zum 01.01.2007 rückwirkenden Erhebung in Gesetzesrang durch das „Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang“ vom 17.02.2009 (GVBL. NRW S. 83) eine verfassungsgemäße und rechtlich wirksame Ausschlussregelung in Bezug auf Beihilfeansprüche dar, so dass aus dieser Regelung keine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber den Beihilfeberechtigten folgt.
(vgl. hierzu umfassend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24.06.2009 – 3 A 1795/08 –, in: Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2010, S. 17 ff. und juris, vom 08.06.2010 – 1 A 1328/08 –, vom 24.11.2010 – 3 A 1776/08 –, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2011, S. 719, vom 10.12.2010 – 1 A 565/09 – und vom 11.07.2011 – 1 A 498/09 – sowie Beschlüsse vom 02.12.2010 – 1 A 635/09 – und vom 17.02.2011 – 1 A 349/09 –; zum Problemkreis des Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12/10 –, Zeitschrift für Beamtenrecht 2011, S.126 ff. und juris)
Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW ist vorliegend auch zeitlich anwendbar, da dem Kläger die geltend gemachten Aufwendungen im Jahr 2007 während der Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anlage 2 BVO NRW als Gesetz entstanden sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW sind Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Alle Präparate, zu denen der Kläger mit der vorliegenden Klage weitere Beihilfeleistungen begehrt, sind nicht verschreibungspflichtig und zum Teil nicht einmal apothekenpflichtig, so dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW grundsätzlich kein Anspruch des Klägers auf die begehrten Beihilfeleistungen besteht.
Eine Ausnahme greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. Anlage 2 BVO NRW beziehungsweise in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW i.V.m. Nr. 10.1 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfenverordnung (VVzBVO NRW) in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vorgesehenen Ausnahmen nicht erfüllt sind.
Die hier in Betracht kommende Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) i.V.m. Anlage 2 Nr. 3 BVO NRW setzt voraus, dass es sich bei den nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten um eine Begleitmedikation zu eingesetzten verschreibungspflichtigen Medikamenten handelt. Diesbezüglich liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
Auch die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW i.V.m. Nr. 10.1 VVzBVO NRW sind nicht erfüllt. Nach Nr. 10.1 Satz 1 VVzBVO NRW sind unter anderem auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig, wenn sie apothekenpflichtig sind und bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Gemäß Nr. 10.1 Satz 2 VVzBVO NRW gilt dabei eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt gemäß Nr. 10.1 Satz 3 VVzBVO NRW ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie müssen zudem gemäß Nr. 10.1 Buchst. a) VVzBVO NRW die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, dass die Anwendung dieser Arzneimittel in einem bestimmten Indikationsgebiet nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist und der Arzt/Heilpraktiker dies auch mit der Verordnung bestätigt. Die in Frage kommenden Indikationsgebiete sind in Nr. 10.1 Buchst. a) VVzBVO NRW abschließend aufgezählt.
(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2010 – 1 A 565/09 –, juris Rn. 122; VG Köln, Urteil vom 28.04.2011 – 19 K 1592/08 –, juris Rn. 19)
Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der Nr. 10.1 Satz 2 VVzBVO NRW auch unter Berücksichtigung der mit dem handschriftlichen Vermerk „Es handelt sich um eine schwerwiegende Gesundheitsstörung“ versehenen Rezepte des Dr. P. nicht ausreichend nachgewiesen, denn es geht aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen weder eine lebensbedrohliche Krankheit noch eine durch die Krankheit aufgrund der Schwere der durch die Krankheit verursachten Gesundheitsstörungen auf Dauer nachhaltig beeinträchtigte Lebensqualität bei dem Kläger und den weiteren beihilfeberechtigten Familienangehörigen des Klägers hervor. Eine derart zu qualifizierende Krankheit ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere folgt sie auch nicht bezüglich der Ehefrau des Klägers aus der ärztlichen Bescheinigung der Frau Dr. G. vom 11.09.2007, da diese keine Angaben zu möglichen nachhaltigen Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die Übersäuerung des Magens enthält. Ebenso wenig sind die bloßen handschriftlichen Vermerke auf den Rezepten des Dr. P. – insoweit ist im übrigen nicht ersichtlich, dass diese von Herrn Dr. P. selbst stammen – als ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme einer schwerwiegenden Erkrankung geeignet, da sie sich in gleicher Weise auf den Rezepten für den Kläger, für die Ehefrau des Klägers und für die Kinder des Klägers finden, ohne dass konkret und erläuternd auf die jeweiligen unterschiedlichen Diagnosen Bezug genommen wird, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob Herr Dr. P. tatsächlich die in Nr. 10.1 Satz 2 VVzBVO NRW aufgeführten Kriterien bei der fachlichen Beurteilung der Erkrankung zugrunde gelegt hat.
Zudem ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass es sich bei den im Streit stehenden Präparaten um den Therapiestandard zur Behandlung der jeweiligen Erkrankungen handelt. Hinsichtlich der Präparate, die der Homöopathie oder der Anthroposophie zuzuordnen sind, fehlt es zudem an dem Eingreifen eines Indikationsgebietes gemäß Nr. 10.1 Buchst. a) VVzBVO NRW und an der notwendigen entsprechenden ärztlichen Bestätigung bzw. der Bestätigung des/der Heilpraktikers/Heilpraktikerin mit der Verordnung. Das Eingreifen eines in Nr. 10.1 Buchst. a) VVzBVO NRW genannten Indikationsgebietes ist auch nicht nach Nr. 10.1 Buchst. a) vorletzter Satz VVzBVO NRW entbehrlich, wonach apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel entsprechend den Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch ohne die in Nr. 10.1 Buchst. a) VVzBVO NRW aufgelisteten Indikationen beihilfefähig sein können, wenn das zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel teurer ist. Auch diesbezüglich fehlt es an einem ausreichenden Nachweis im Sinne des Nr. 10.1 Buchst. a) letzter Satz VVzBVO NRW. Insbesondere ist die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. G. vom 11.09.2007 nicht ausreichend, da die verschriebenen Präparate nur allgemein als günstigere Variante dargestellt werden, ohne dass ein konkreter Vergleich zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorgenommen wird.
Hinsichtlich der Präparate „Sinfrontal“, „Meditonsin“, „ACC Akut 200“ und „Sinupret“ folgt zudem aus Nr. 10.1 Buchst. b) 1. Spiegelstrich VVzBVO NRW, dass die Beihilfefähigkeit nicht gegeben ist. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, Husten dämpfenden und Husten lösenden Mittel sind nach dieser Vorschrift nicht beihilfefähig, sofern es sich nicht um schwerwiegende Gesundheitsstörungen handelt. Eine derartige schwerwiegende Gesundheitsstörung liegt bei den dort genannten Erkrankungen nicht vor.
Dass das Gericht nicht unmittelbar an die VVzBVO gebunden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ziffer 10.1 VVzBVO BVO in der zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers und seiner Familienangehörigen maßgeblichen Fassung füllt die den Umfang der Beihilfeleistungen begrenzende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO in nicht zu beanstandender Weise aus.
Die Frage, ob im Jahr 2007 die gesamten Aufwendungen des Klägers für verordnete, aber nicht verschreibungspflichtige Präparate die Grenze der Zumutbarkeit überschritten haben können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
(vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteile vom 24.06.2009 – 3 A 1795/08 –, DÖD 2010, S. 17 ff. und juris Rn. 126, vom 08.06.2010 – 1 A 1328/08 –, juris Rn. 123-128, vom 10.12.2010 – 1 A 565/09 –, juris Rn. 23 sowie Beschluss vom 17.02.2011 – 1 A 349/09 –, juris Rn. 22)
Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2008 angeregten Einbeziehung weiterer Bescheide der VKPB in das Klageverfahren. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer solchen Einbeziehung weiterer Bescheide in das Verfahren ist der Kläger auf diese Anregung nicht zurückgekommen und hat sie nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG (jetzt § 60 Abs.1 VwGG.EKD).