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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:28.05.2010
Aktenzeichen:VK 31/2008
Rechtsgrundlage:§ 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung, Nachprüfung, Prüfungsanfechtung, besonderer Rechtsbehelf
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Leitsatz:

Die Erste Theologische Prüfung ist nicht erst mit einer ggf. erforderlichen Nachprüfung im Sinne des § 23 Abs. 3 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30.04.2004 als beendet anzusehen. Die „Nachprüfung“ ist nicht ein unselbstständiger Teil der Ersten Theologischen Prüfung, sondern eines von drei möglichen Ergebnissen der Prüfung.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Die Klägerin legte die Erste Theologische Prüfung am 11.09.2007 mit dem Gesamtergebnis von 5,3 Punkten = „Nachprüfung“ ab. Im Einzelnen erzielte sie folgende Noten:
  1. Bei der schriftlichen Prüfung:
    1. Wissenschaftliche Hausarbeit: ausreichend (6 Punkte)
    2. Examenspredigt: befriedigend (9 Punkte)
    3. Klausuren:
      1. Altes Testament: mangelhaft (3 Punkte)
      2. Kirchen- und Theologiegeschichte: befriedigend (7 Punkte)
      3. Praktische Theologie: ausreichend (4 Punkte)
  2. Bei der mündlichen Prüfung:
    1. Altes Testament: ungenügend (0 Punkte)
    2. Neues Testament: mangelhaft (2 Punkte)
    3. Kirchen- und Theologiegeschichte: gut (11 Punkte)
    4. Systematische Theologie: ausreichend (4 Punkte)
    5. Praktische Theologie: ausreichend (6 Punkte)
    6. Psychologie: gut (12 Punkte).
    7. Bei der mündlichen Prüfung wurde die Bibelkundeprüfung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Wissenschaftliches Theologisches Seminar vom 02.08.2002 angerechnet.
Die Notenübersicht dieser Ersten Theologischen Prüfung, die die mündliche Nachprüfung in einem halben Jahr in den Fächern Altes und Neues Testament vorsah, wurde der Klägerin am Prüfungstag zusammen mit dem Bescheid über das Gesamtergebnis ausgehändigt und der Erhalt von ihr schriftlich am 11.09.2007 bestätigt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen die Ergebnisse der Prüfung können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes, Herrn Präses Nikolaus Schneider, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, Widerspruch gemäß § 9 Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. April 2004 erheben.“
Am 11.03.2008 legte die Klägerin die Nachprüfung mit dem Ergebnis 5,7 Punkte = „nicht bestanden“ ab. In dem Fach Altes Testament erreichte die Klägerin die Note „ausreichend“ (4 Punkte), in dem Fach Neues Testament die Note „mangelhaft“ (2 Punkte). Eine Meldung zur Wiederholungsprüfung konnte nach dieser Übersicht frühestens in einem Jahr erfolgen, wobei die Predigt und die Klausur in dem Fach Kirchen- und Theologiegeschichte angerechnet werden sollte.
Mit Bescheid vom 11.03.2008, dem die Notenübersicht beigefügt war, wurde der Klägerin das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen die Ergebnisse der Prüfung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note schriftlich beim Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes, Herrn Präses Nikolaus Schneider, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, Widerspruch gemäß § 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. April 2004 erheben.“
Die Klägerin bestätigte den Empfang des Bescheides über die Ergebnisse ihrer Ersten Theologischen Prüfung im Frühjahr 2008 am 11.03.2008.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 11.09.2007 und vom 11.03.2008 ein. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs führte sie aus, die Rechtsbehelfsbelehrung vom 11.09.2007 sei fehlerhaft gewesen, weil die Frist nicht zwei Wochen, sondern nach der Prüfungsordnung einen Monat betrage; wegen dieser Fehlerhaftigkeit sei gegen die Prüfung vom 11.09.2007 eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gegeben. Die alte Prüfungsordnung weise als einziges Datum den 30.04.2004 aus, dasselbe Datum weise auch die neue Prüfungsordnung auf, offensichtlich sei die neue Prüfungsordnung rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Damit gelte die Monatsfrist auch für den Zeitpunkt der ersten Prüfung am 11.09.2007.
Zudem sei nach der hier Anwendung findenden staatlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst der abschließende Prüfungsbescheid die hier entscheidende anfechtbare Prüfungsentscheidung, Bescheide, die einzelne Teilabschnitte beträfen, seien nicht selbstständig anfechtbar. Da hier der Bescheid vom 11.09.2007 mit dem Ergebnis „Nachprüfung“ ende, liege erkennbar kein abschließender Prüfungsbescheid vor. Dieser sei erst in dem Bescheid vom 11.03.2008 zu sehen.
Hinsichtlich des materiellen Teils der Prüfung wies die Klägerin darauf hin, es sei auffällig, dass die wissenschaftliche Hausarbeit von beiden Korrektoren am gleichen Tag bewertet worden sei, was faktisch unmöglich sei. Zudem bestehe der Verdacht, dass sich die Korrektoren abgestimmt hätten, was unzulässig sei.
Die Beklagte, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit mehreren Schreiben auf die Änderung der Prüfungsordnung und die unterschiedliche Frist für die Rechtsbehelfe hingewiesen hatte, wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2008, zugestellt am 09.10.2008, den Widerspruch zurück. Durch die Änderung der Prüfungsordnung sei die Widerspruchsfrist den üblichen Fristen im kirchlichen Recht angepasst worden. Die Änderung der Prüfungsordnung, die die Kirchenleitung am 26.10.2007 beschlossen habe, sei im Kirchlichen Amtsblatt vom 14.12.2007 verkündet worden und am Tag darauf in Kraft getreten. Damit habe zum Zeitpunkt der ersten Prüfung der Klägerin am 11.09.1007 die alte Widerspruchsfrist von zwei Wochen Gültigkeit gehabt, während für die Nachprüfung die neue Widerspruchsfrist von einem Monat gelte. Damit sei der Widerspruch hinsichtlich der Prüfung am 11.09.2007 verfristet.
Der Widerspruch gegen das Ergebnis der Nachprüfung sei zulässig, aber unbegründet. Es seien keine substantiierten Gründe vorgetragen, dass das Prüfungsergebnis der Nachprüfung nicht rechtmäßig sei. Zudem seien auch keine formalen Mängel beim Prüfungsablauf festgestellt worden.
Mit der Klage vom 05.11.2008, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 06.11.2008, wendet sich die Klägerin gegen die Prüfungsbescheide vom 11.09.2007 und 11.03.2008. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Widerspruch bezüglich der Prüfung am 11.09.2007 unzulässig sei. Ergänzend werde auf § 22 Abs. 2 S. 2 VwGG hingewiesen, wonach die Widerspruchsfrist einen Monat betrage. Dies sei eine zwingende gesetzliche Vorgabe. Im Übrigen sei die Prüfung selbst zu beanstanden. Wie bereits vorgetragen worden sei, müsse bei zwei vorgeschriebenen Prüfern die Bewertung unabhängig von jedem Prüfer vorgenommen werden. Nach § 4 der Prüfungsordnung dürfe der Zweitkorrektor zwar die Begutachtung des Erstprüfers, nicht aber dessen Bewertung kennen. Es sei absolut ausgeschlossen, dass bei einer Bewertung am 25.07.2007 durch beide Prüfer der Erstprüfer zunächst sein Gutachten – ohne Bewertung – erstellt und dieses erst nach Vorlage des Zweitvotums um die Note ergänzt habe. Ein solches Vorgehen sei nicht praktikabel. Zudem sei nicht ersichtlich, wer Erst- und wer Zweitgutachter gewesen sei. Soweit es um die Übersetzung gehe, sei festzustellen, dass das Votum des Zweitkorrektors vom 24.07.2007 datiere, während das Votum des Erstkorrektors erst einen Tag später erstellt worden sei. Während der Zweitkorrektor von neun Fehlern ausgehe, stelle der Erstkorrektor nur vier Fehler fest. Dies sei bei einer „toten“ Sprache nicht verständlich. Zu beanstanden sei ferner, dass mehrere Voten überhaupt kein Datum trügen, womit diese Noten wohl stets verwertbar sein sollten, was ein schwerer formaler Fehler sei. Schließlich dürfe noch einmal darauf hingewiesen werden, dass eine Prüfungsordnung zwar normieren könne, dass einzelne wichtige Fächer bestanden sein müssen, damit die ganze Prüfung für bestanden erklärt werden könne. Dies gelte jedoch nicht für zu vernachlässigende Nebenfächer, die in das Gesamtergebnis nur zu einem geringfügigen Teil einfließen. Dies sei hier der Fall.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 11. September 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2008 zu verpflichten, über das Ergebnis der 1. Theologischen Prüfung von September 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden;
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 11. März 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2008 zu verpflichten, über das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Neues Testament“ unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2007 verspätet eingelegt worden und damit unzulässig sei. Im übrigen sei die Klage nicht begründet, das Ergebnis der Nachprüfung am 11.03.2008 sei gemäß den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 der Prüfungsordnung zu Recht wegen einer nicht mit 4 Punkten bewerteten Leistung korrekt als „nicht bestanden“ festgestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
1.
Hinsichtlich der Anfechtung des Bescheides über die Ergebnisse der 1. Theologischen Prüfung vom 11.09.2007 folgt dies daraus, dass dieser Bescheid bestandskräftig ist.
Die Anfechtungsklage setzt nach § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) voraus, dass der Betroffene von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat. Wenn kein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist, greift § 22 Abs. 2 VwGG, der eine Widerspruchsfrist von einem Monat vorsieht.
Nach § 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004 (Kirchliches Amtsblatt – KABl. – S. 237) ist eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen vorgesehen:
Die Prüfungsordnung (PO) ist durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 02.10.2007 unter anderem in § 9 PO geändert worden; nunmehr ist eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Noten vorgesehen. Diese Änderung ist verkündet worden im Kirchlichen Amtsblatt vom 14.12.2007 (KABL. Nr. 12), trat einen Tag nach Verkündung in Kraft und gilt somit erst ab 15.12.2007. Hieran vermag eine offensichtlich irrtümliche Bezeichnung in der Rechtssammlung nichts zu ändern. Eine Rückwirkung der Änderung zum 30.04.2004 ist nicht ersichtlich.
Damit ist zunächst festzustellen, dass für die Prüfung am 11.09.2007 noch eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen galt, somit ein besonderer Rechtsbehelf im Sinne des § 22 Abs. 1 VwGG vorliegt, die Klägerin jedoch bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist keinen Widerspruch eingelegt hat.
Auch die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 11.09.2007 ist nicht zu beanstanden. Zwar entspricht sie insoweit nicht dem Wortlaut des § 9 der Prüfungsordnung, als in der Rechtsbehelfsbelehrung von „Zustellung“ die Rede ist, während die Prüfungsordnung nur von „Bekanntgabe“ spricht. Eine Bekanntgabe kann allerdings durch einfachen Brief, durch zugestellten Brief, Brief gegen Empfangsbekenntnis oder durch persönliche Übergabe stattfinden. Die Zustellung ist eine Unterart der Bekanntgabe, so dass das Erfordernis der Zustellung, die hier durch Übergabe des Prüfungsergebnisses gegen Empfangsbekenntnis erfolgt ist, keinen Bedenken begegnet.
Die Prüfung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht erst mit der Nachprüfung am 11.03.2008 als beendet anzusehen, so dass auch erst dann – gleichsam einheitlich – Widerspruch eingelegt werden könnte mit der Folge, dass der Widerspruch vom 28.03.2008, der fristgerecht erhoben worden ist, auch die Prüfung vom 11.09.2007 umfassen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16.03.1994 – 6 C 5/93 – entschieden, dass die Bewertung einzelner schriftlicher Prüfungsarbeiten im Allgemeinen keine selbstständige rechtliche Bedeutung hat, sondern erst der Bescheid der Prüfungsbehörde mit der darin enthaltenen Feststellung des Prüfungsergebnisses. Werde durch einen solchen Bescheid das Prüfungsverfahren etwa noch vor der mündlichen Prüfung vorzeitig beendet, so sei im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung dieses Bescheides insgesamt und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zu beantragen. Der Fall bezog sich auf einen Bescheid der Prüfungsbehörde in einem Ersten juristischen Staatsexamen, durch den der Kandidatin mitgeteilt worden war, sie habe die Staatsprüfung nicht bestanden, weil sie bereits in den schriftlichen Arbeiten 1 bis 8 nur eine Gesamtnote von 3,43 (mangelhaft) erreicht habe. Die Kandidatin hatte die Bewertung einer Aufsichtsarbeit angefochten.
Das zitierte Urteil des Bundesverwaltunsgerichts betrifft eine andere Fallkonstellation und ist deshalb hier nicht einschlägig: Dort ist ohne mündliche Prüfung und bereits nach dem Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ein negativer Bescheid ergangen mit der Konsequenz, dass der gesamte Bescheid und nicht eine einzelne Arbeit anzufechten ist. Hier hat im September 2007 eine komplette Prüfung stattgefunden. Nach § 23 der Prüfungsordnung vom 30.04.2004 ist als Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung möglich:
  1. Prüfung ist bestanden
  2. Prüfung ist nicht bestanden (§ 23 Abs.2 PO)
  3. Nachprüfung (§ 23 Abs. 3 PO)
Die „Nachprüfung“ ist somit nicht ein unselbstständiger Teil der Prüfung vom 11.09.2007, sondern eines von drei möglichen Ergebnissen der Prüfung.
Damit aber ist die Prüfung vom 11.09.2007 nicht erst mit dem Bescheid über die Nachprüfung anfechtbar, sondern – wie es § 9 der PO vorsieht – innerhalb der gesetzten Widerspruchsfrist. Denn die Prüfung am 11. September 2007 war an diesem Tag beendet. Da die Klägerin den Bescheid vom 11.09.2007 nicht fristgemäß angefochten hat, ist dieser bestandskräftig geworden mit der Folge, dass die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1. bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.
2.
Der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis vom 11.03.2008 ist demgegenüber rechtzeitig erfolgt.
Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 11.03.2008 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen das Gericht die Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten nur insoweit auf Rechtsfehler zu überprüfen hat, als dazu insbesondere im Hinblick auf das Parteivorbringen ein konkreter Anlass besteht. Ist – wie hier –nichts Konkretes vorgetragen, besteht auch kein Anlass zur Überprüfung.
Die Verwaltungskammer hat das Ergebnis der Nachprüfung jedoch in formeller Hinsicht überprüft und dabei keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung zu erkennen vermocht. Die beiden mündlichen Nachprüfungen endeten ausweislich der Protokolle in dem Fach „Altes Testament“ mit dem Ergebnis „ausreichend (4 Punkte)“ und im Fach „Neues Testament“ mit dem Ergebnis „mangelhaft (2 Punkte)“. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 der PO ist die Nachprüfung nicht bestanden, wenn die in der Nachprüfung geforderten Leistungen nicht jeweils mit mindestens 4 Punkten bewertet werden. Da die Klägerin im Fach „Neues Testament“ nur zwei Punkte erreicht hat, ist die Nachprüfung zu Recht als nicht bestanden zu bewerten gewesen.
Das Protokoll der mündlichen Nachprüfung weist aus, dass der Klägerin im Fach „Neues Testament“ insgesamt 34 Fragen gestellt worden sind. Ihre Antworten sind wie folgt bewertet worden:
Fb = falsch beantwortet: 2
Nb = nicht beantwortet: 6
zT/nb = zum Teil bzw. nicht beantwortet: 3
zT = zum Teil beantwortet: 9
b/zT = zum Teil beantwortet: 5
zT/unbegründet: 1
b/knapp = knapp beantwortet: 3
mH = mit Hilfe beantwortet: 2
b/Stichwort = auf Stichwort beantwortet: 1
b = beantwortet: 2
Nur zwei Fragen wurden somit uneingeschränkt als richtig beantwortet bewertet, 14 Fragen wurden nur zum Teil beantwortet, 7 Antworten als knapp, zum Teil unbegründet oder auf Stichwort bzw. mit Hilfe beantwortet eingeschätzt und elf als falsch oder nicht bzw. teilweise nicht beantwortet gewertet. Indem die Zusammenfassung der Leistungen der Klägerin in der mündlichen Prüfung im Fach „Neues Testament“ am 11. März 2008 lautet: „Lediglich Stichwortwissen, keine Zusammenhänge, nicht durchdrungen, schlechte Übersetzungen, nicht reflektiert“, spiegelt diese Bewertung das anhand des dargelegten Verhaltens der Klägerin bezüglich der gestellten Fragen zum Ausdruck kommende Leistungsbild wider. Das Protokoll der angefochtenen mündlichen Prüfung trägt mithin das Prüfungsergebnis.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen dieses Urteil kann gemäß §§ 52, 53 VwGG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der Verwaltungskammer schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf) Revision eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Revisionseinlegungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover) eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.