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Geltungszeitraum von: 26.03.2003

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung
für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden
(AzubiVergO)

Vom 26. März 2003

(KABl. S. 99)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326),
12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) und 2. Juli 2010 (KABl. S. 179)

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§ 11#
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden2# (AzubiO) beträgt monatlich
ab 1.8.2010
bis 31.8.2011
Euro
ab 1.9.2011

Euro
im ersten Ausbildungsjahr
695,55
703,22
im zweiten Ausbildungsjahr
744,98
753,20
im dritten Ausbildungsjahr
790,30
799,02
im vierten Ausbildungsjahr
853,18
862,59
( 2 ) Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes3#, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend.
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§ 24#
Zulagen, Zuschläge

Den Auszubildenden können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gezahlt werden, die Angestellten nach § 16 BAT- KF zustehen.
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§ 3
Unterkunft und Verpflegung

( 1 ) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 134,86 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 136,21 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 um monatlich 137,57 Euro gekürzt.
( 2 ) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 34,62 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 34,97 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 35,32 Euro gekürzt. Gewährt der Ausbildende nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 100,24 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 101,24 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 102,25 Euro gekürzt.
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§ 4
Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden 2000 (AzubiVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Auszubildenden mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.

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1 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008, Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010.
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2 ↑ Nr. 870.
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3 ↑ Nr. 898.
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4 ↑ § 2 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Dezember 2008 (KABl. S. 131) mit Wirkung ab 1. Januar 2009.