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Ordnung
für die kirchenmusikalische C-Ausbildung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(C-Ausbildungsordnung – C-ABO)

Vom 10. März 2011

(KABl. S. 261)
geändert durch Ordnung zur Änderung der C-Ausbildungsordnung ohne Datum (KABl. 2017, S. 4)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung1# vom 10. Januar 2003 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 folgende Ausbildungsordnung für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Ausbildungsordnung) erlassen.
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Abschnitt I

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§ 12#
Ziel der Ausbildung

( 1 ) Ziel der Ausbildung ist die fachliche Befähigung, den Dienst als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt in Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie deren Einrichtungen auszuüben.
( 2 ) Entsprechend der Vielfalt des kirchenmusikalischen Dienstes gehören dazu Kenntnisse und Fertigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen, und zwar Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung oder Popularmusik.
( 3 ) Die Ausbildung wird mit der Prüfung auf Grund der C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker3# in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Juni 2015 in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen.
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Abschnitt II
Ausbildungsträger

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§ 24#
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Die Ausbildung wird in regionalen Lehrgängen (C-Kurse) der Kirchenkreise durchgeführt. Sie dauert in der Regel zweieinhalb Jahre. Die Kosten tragen die Kirchenkreise und die Auszubildenden gemeinsam. Über die Aufteilung der Kosten entscheiden die Kirchenkreise.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Ausbildung durch C-Seminare und C-Intensivkurse mit. Sie fördert darüber hinaus die Ausbildungsangebote des Chorverbandes in der Evangelischen Kirche im Rheinland, des Posaunenwerkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Verbandes für christliche Popularmusik in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 3 ) Wird ein C-Kurs von mehreren Kirchenkreisen gemeinsam durchgeführt, ist die Zusammenarbeit durch Satzung oder Vereinbarung zu regeln.
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§ 35#
Aufsicht

( 1 ) Die Einrichtung eines C-Kurses und die Bestellung der Ausbildungsleitung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Dem Antrag ist ein Beschluss des Kreissynodalvorstandes beizufügen. Der Antrag soll Angaben über die vorgesehenen Fachrichtungen, die Lehrkräfte, das Stundenkontingent des Einzel- und Gruppenunterrichtes sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.
( 2 ) Die Fachaufsicht über die Ausbildung obliegt der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 46#
Ausbildungsleitung und Lehrkräfte

( 1 ) Die Ausbildungseinrichtung bestimmt die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleitung kann nur einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker mit der A- oder B-Urkunde übertragen werden. Die Ausbildungseinrichtung soll die Aufgaben der Ausbildungsleitung arbeitsvertraglich regeln.
( 2 ) Der Ausbildungsleitung obliegt die Auswahl der Lehrkräfte. Die Ausbildungseinrichtung schließt mit den Lehrkräften Honorarverträge ab. Das Honorar wird auf der Basis von Jahreswochenstunden für das jeweilige Unterrichtsfach bemessen und monatlich abgegolten.
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Abschnitt III
Zulassungsverfahren zum C-Kurs

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§ 57#
Ausschreibung der Kurse

Der Beginn und der Ausbildungsverlauf eines C-Kurses soll möglichst detailliert unter Angabe der Anmeldefrist sowie der auf die Auszubildenden entfallenden Kosten innerhalb der beteiligten Kirchenkreise in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam bekanntgegeben werden. Entsprechendes gilt für C-Seminare und C-Intensivkurse der Landeskirche und die übrigen Ausbildungsangebote.
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§ 68#
Zulassung

( 1 ) Zur Ausbildung in einem C-Kurs können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
  1. der evangelischen Kirche oder einer Kirche angehören, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft steht oder die eine Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Internationalen Kirchenkonvents (IKK) ist,
  2. zu Kursbeginn in der Regel das 14. Lebensjahr vollendet und
  3. die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung ist an die Ausbildungsleitung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf mit Angaben über die musikalische Vorbildung,
  2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft.
( 3 ) Die Ausbildungsleitung entscheidet im Benehmen mit der landeskirchlichen Fachberatung über Ausnahmen.
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§ 79#
Aufnahmeprüfung

( 1 ) In der Aufnahmeprüfung sind grundlegende musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die für eine kirchenmusikalische Ausbildung notwendig sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
  1. Musiklehre: Grundbegriffe,
  2. Gehörbildung: Erfassen von Intervallen und leichten Tonfolgen,
  3. Singen: Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes eigener Wahl,
  4. Instrumentalspiel: Vortrag eines leichten Stückes eigener Wahl auf mindestens einem Instrument der jeweiligen Fachrichtung.
( 2 ) Über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine Kommission aus den Lehrkräften.
( 3 ) Für die Aufnahmeprüfung werden keine Gebühren erhoben.
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§ 810#
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Die Ausbildungseinrichtung schließt mit den Auszubildenden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Ordnung einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser regelt den Ausbildungsverlauf und -rahmen sowie die Kosten für die Teilnehmenden.
( 2 ) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des Kurses. Er kann insbesondere durch die Ausbildungseinrichtung zum Ende der Probezeit, bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung, bei Nichtzahlung von Beiträgen oder bei häufigem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor eingelegt werden, die oder der endgültig entscheidet.
( 3 ) Der Vertrag kann von den Auszubildenden jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Beide Vertragspartner können aus einem schwerwiegenden Grund fristlos kündigen.
( 4 ) Sind Auszubildende in Folge von Krankheit am Unterrichtsbesuch gehindert, gilt der Vertrag ab der fünften Woche für die Zeit der Erkrankung als unterbrochen. Die Krankheit ist durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. Die Wiederaufnahme der Ausbildung bedarf der Zustimmung der Ausbildungsleitung. Wird sie versagt, gilt der Vertrag mit dem in Satz 1 genannten Termin als beendet.
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§ 911#
Kostenregelung

( 1 ) Die festgesetzten Kursgebühren für die Auszubildenden werden monatlich im Voraus fällig.
( 2 ) Fällt der nach dem Unterrichtsplan vorgesehene Unterricht aus Gründen, die die Ausbildungseinrichtung zu vertreten hat, für länger als einen Monat aus, werden die Kursgebühren anteilig erstattet.
( 3 ) Wird der Einzelunterricht von Lehrkräften erteilt, die nicht bei der Ausbildungseinrichtung tätig sind, so sind deren Unterrichtskosten von den Auszubildenden voll zu tragen. Die Kursgebühren vermindern sich anteilig um den von der Ausbildungseinrichtung festgesetzten Honorarsatz der Lehrkräfte.
( 4 ) Die Kosten für den Unterricht in den landeskirchlichen C-Seminaren und C-Intensivkursen trägt die Landeskirche. Von den Auszubildenden kann für die Unterbringung und Verpflegung ein Tagungsbeitrag auf der Grundlage der landeskirchlichen Richtlinien erhoben werden, sofern dieser nicht von der Ausbildungseinrichtung übernommen wird.
( 5 ) Die Kosten der Lehr- und Lernmittel sowie eventuelle Fahrtkosten sind von den Auszubildenden zu tragen.
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Abschnitt IV
Kursbetrieb

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§ 1012#
Unterrichtsrahmen

( 1 ) Die Ausbildung im C-Kurs umfasst Einzel- und Gruppenunterricht in den Fächern der jeweiligen Fachrichtung gemäß der geltenden C-Prüfungsordnung. Die Landeskirche trägt die Ausbildung durch C-Seminare in den kirchenkundlichen Fächern und Orgelkunde sowie durch C-Intensivkurse in praktischen und musiktheoretischen Fächern mit.
( 2 ) Die Prüfungsfächer in den Fachrichtungen Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung und Popularmusik, die innerhalb des C-Kurses nicht unterrichtet werden können, werden teilweise durch die Landeskirche in den Ausbildungsangeboten der in § 2 Absatz 2 genannten Verbände unterrichtet.
( 3 ) Die Auszubildenden sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht des C-Kurses sowie an den C-Seminaren und an einem C-Intensivkurs teilzunehmen.
( 4 ) Zur Ausbildung in den Fachrichtungen „Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung und Popularmusik“ gehört die Erfahrung der Auszubildenden als Mitglied eines Chores.
( 5 ) Einzelunterricht wird durch die Lehrkräfte des C-Kurses erteilt. Er kann auf Wunsch der Auszubildenden auch bei einer Person ihrer Wahl genommen werden, wenn deren Qualifikation ausreichend nachgewiesen ist und keine übergeordneten Gesichtspunkte des Kursbetriebes dem entgegenstehen.
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§ 1113#
Dauer und Umfang des Unterrichts

( 1 ) Der Unterricht umfasst in den C-Kursen in der Regel 40 Wochen im Unterrichtsjahr und insgesamt 100 Unterrichtswochen. Die unterrichtsfreie Zeit richtet sich in der Regel nach der Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen in den jeweiligen Bundesländern.
( 2 ) Der Unterricht gliedert sich in Einzel- und Gruppenunterricht (EU und GU). Er dauert in der Regel in
wöchentlich
insgesamt
a)
der Fachrichtung Orgel:
1.
Orgelliteraturspiel (EU)
30 Minuten
50 Stunden
2.
Gottesdienstliches Orgelspiel (EU)
30 Minuten
50 Stunden
3.
Klavierspiel (EU)
30 Minuten
50 Stunden
b)
der Fachrichtung Chorleitung:
1.
Chorleitung (GU)
45 Minuten
75 Stunden
2.
Singen und Sprechen (EU)
30 Minuten
50 Stunden
3.
Chorpraktisches Klavierspiel (EU)
15 Minuten
25 Stunden
4.
Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (GU)
10 Minuten
17 Stunden
c)
der Fachrichtung Kinderchorleitung:
1.
Chorleitung (GU)
20 Minuten
33 Stunden
2.
Kinderchorleitung / Hospitationsstunden (GU)
25 Minuten
42 Stunden
3.
Singen und Sprechen (EU)
30 Minuten
50 Stunden
4.
Chorpraktisches Musizieren (EU)
15 Minuten
25 Stunden
5.
Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (GU)
10 Minuten
17 Stunden
d)
der Fachrichtung Posaunenchorleitung:
1.
Posaunenchorleitung (GU)
45 Minuten
75 Stunden
2.
Instrumentalspiel (EU)
45 Minuten
75 Stunden
3.
Instrumentenkunde (GU)
15 Minuten
25 Stunden
4.
Theoretische Grundlagen der Posaunenchorleitung (GU)
10 Minuten
17 Stunden
e)
der Fachrichtung Popularmusik:
1.
Chorleitung (GU)
20 Minuten
33 Stunden
2.
Chorleitung / Hospitationsstunden (GU)
25 Minuten
42 Stunden
3.
Literaturspiel Hauptinstrument (EU)
45 Minuten
75 Stunden
4.
Improvisation und Gemeindebegleitung
45 Minuten
75 Stunden
5.
Singen und Sprechen (EU)
30 Minuten
50 Stunden
6.
Theoretische Grundlagen der Popularmusik (GU)
10 Minuten
17 Stunden
7.
Chorpraktisches Instrumentalspiel (EU)
15 Minuten
25 Stunden
und für alle Fachrichtungen in
f)
den musiktheoretischen Fächern (GU):
1.
Tonsatz
30 Minuten
50 Stunden
2.
Gehörbildung
30 Minuten
50 Stunden
3.
den kirchenkundlichen Fächern und Orgelkunde (GU innerhalb der C-Seminare):
4.
Liturgik und Theologische Grundlagen
20 Stunden
5.
Hymnologie
20 Stunden
6.
Kirchenmusikgeschichte
20 Stunden
7.
Orgelkunde (nur für Fachrichtung Orgel)
20 Stunden
( 3 ) Die Ausbildungseinrichtung stellt im Rahmen der Zeitangaben gemäß Absatz 1 und 2 die Stundenpläne auf und regelt die Unterrichtsnachweise.
( 4 ) Ist erkennbar, dass der Leistungsstand in einzelnen Fächern bereits soweit fortgeschritten ist, dass die Prüfungsanforderungen mühelos erreicht werden können, kann der Unterrichtsumfang auf Antrag der oder des Auszubildenden im Ermessen der Ausbildungsleitung entsprechend reduziert werden. Für Fächer, die nach den Bestimmungen der C-Prüfungsordnung erlassen worden sind, entfällt der Unterricht. § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Chorleitungspraktikum

( 1 ) Wenn auf Grund einer zu geringen Teilnehmerzahl in den C-Kursen eine praktische Ausbildung im Fach Chorleitung in den Fachrichtungen Chorleitung, Posaunenchorleitung und Popularmusik nicht möglich ist, ist sie ab dem zweiten Unterrichtsjahr durch ein Praktikum von mindestens zwölf Monaten zu ergänzen. Der Praktikumschor muss von einer von der Ausbildungleitungs fachlich anerkannten Person geleitet werden. § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Chorleiterinnen und Chorleiter der Praktikumschöre sind Lehrkräfte gemäß § 4. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Auszubildenden regelmäßig an den Proben und Aufführungen des Chores teilnehmen und ihrem Leistungsstand entsprechend umfassend in die chorleiterischen Tätigkeiten eingebunden werden.
( 3 ) Die Auszubildenden führen einen fortlaufenden Tätigkeitsbericht über Inhalt und Umfang des Praktikums. Der Bericht ist von den Lehrkräften gegenzuzeichnen.
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§ 13
Probezeit, Zwischenprüfung

( 1 ) Die ersten sechs Monate der Ausbildung gelten als Probezeit. Sie kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit soll festgestellt werden, ob das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
( 2 ) In der Mitte der Ausbildungszeit haben die Auszubildenden in allen Fächern ihrer Fachrichtung eine Zwischenprüfung abzulegen. Von dem Ergebnis kann abhängig gemacht werden, ob und in welcher Weise die Ausbildung fortgesetzt oder beendet werden soll.
( 3 ) Die Fachaufsicht ist an der Zwischenprüfung zu beteiligen.
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§ 1414#
Organisation

Der Ausbildungsleitung obliegt die Organisation der C-Kurse. Hierzu gehören neben den in dieser Ordnung bereits beschriebenen Aufgaben:
  1. Durchführung der Aufnahmeprüfung und Zwischenprüfung,
  2. Beratung der Lehrkräfte,
  3. Leitung der Dozentenkonferenzen,
  4. Unterstützung der Auszubildenden bei den Anmeldungen zu den landeskirchlichen C-Seminaren und C-Intensivkursen,
  5. Verfassen der Voten für die Zulassung zur C-Prüfung und gegebenenfalls Unterstützung der Auszubildenden bei der Vorbereitung auf die Prüfung,
  6. Kontakt zur landeskirchlichen Fachaufsicht sowie zum Prüfungsausschuss,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
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Abschnitt V
Schlussbestimmung

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§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung15# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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3 ↑ Nr. 953.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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7 ↑ § 5 neu gefasst (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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8 ↑ § 6 Abs. 1 geändert, Abs. 3 neu gefasst (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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9 ↑ § 7 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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10 ↑ § 8 Abs. 1 und 2 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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11 ↑ § 9 Abs. 4 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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12 ↑ § 10 Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 neu gefasst (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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13 ↑ § 11 Abs. 1, 2 und 4 geändert (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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14 ↑ § 14 ehemaliger Abs. 1 geändert, Abs. 2 gestrichen (KABl. 2017, S. 4) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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15 ↑ Die Ordnung ist am 15. April 2011 veröffentlicht worden.