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Geltungszeitraum von: 16.03.2007

Geltungszeitraum bis: 15.03.2011

Kirchengesetz
betreffend die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Presbyterwahlgesetz – PWG)

Vom 11. Januar 2007

(KABl. S. 70)
geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat in Ausführung von Artikel 44 Absatz 1 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Einleitung

Die kirchliche Wahl ist ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrages und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt. Sie hat das Ziel, Männer und Frauen zu berufen, die willens und fähig sind, in der Gemeinde den Dienst der Leitung zu übernehmen. Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift.
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A.
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt ist, wer bei Beginn des Wahlverfahrens
  1. Mitglied der Kirchengemeinde ist,
    • zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht, sowie
    • am Wahltag konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt ist und
    • die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde nicht bis zum Wahltag durch Kirchenaustritt verloren hat.
( 2 ) Nicht wahlberechtigt ist, wem bei Beginn des Wahlverfahrens zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers, die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten, nicht erfasst.
( 3 ) Mitglieder der Kirchengemeinde, die die Mitgliedschaft nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz2# erworben haben, sind nur in dieser Kirchengemeinde wahlberechtigt.
( 4 ) Wer sein Wahlrecht ausüben will, muss in das Wahlverzeichnis eingetragen sein. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.
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§ 23#
Wählbarkeit

( 1 ) Das Presbyteramt kann solchen Mitgliedern der Kirchengemeinde übertragen werden, die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Sie müssen im Übrigen wahlberechtigt und in das Wahlverzeichnis eingetragen sein.
( 2 ) Das Presbyteramt kann Pfarrerinnen und Pfarrern sowie solchen Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren, die Pfarrstellen verwalten oder verwaltet haben, nicht übertragen werden. Nicht wählbar sind ferner Mitglieder der Kirchengemeinde, die im kirchlichen Vorbereitungs- oder Probedienst stehen.
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§ 3
Amtszeit

Das Presbyteramt wird auf die Dauer von vier Jahren übertragen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 4
Amtszeit bei der Neubildung eines Presbyteriums

Wird ein Presbyterium außerhalb eines turnusmäßigen Wahlverfahrens neu gebildet, findet die nächste Wahl frühestens nach zwei Jahren statt.
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§ 5
Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

( 1 ) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in Kirchengemeinden mit:
a)bis zu600Mitgliedern mindestens4,
b)bis zu2.500Mitgliedern mindestens6,
c)bis zu5.000Mitgliedern mindestens8,
d)bis zu7.500Mitgliedern mindestens10,
e)bis zu10.000Mitgliedern mindestens12.
Die Mindestzahl der Presbyterinnen und Presbyter erhöht sich je weitere 2.500 Mitglieder um eins.
( 2 ) Veränderungen der Mitgliederzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der nächsten Presbyterwahl zu berücksichtigen.
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§ 6
Veränderung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Presbyterwahl eine Veränderung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlverfahrens (§ 13) vorliegen.
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§ 7
Feststellung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Das Presbyterium hat bis zum Beginn des Wahlverfahrens durch Beschluss die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter festzustellen, gegebenenfalls getrennt für jeden Wahlbezirk.
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§ 8
Wahlbezirke, Stimmbezirke

( 1 ) Das Presbyterium kann die Kirchengemeinde in Wahlbezirke einteilen und die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter den Wahlbezirken zuordnen. Bei einer Einteilung in Wahlbezirke erfolgt die Wahl über eine Gesamtvorschlagsliste, sie kann ausnahmsweise auch wahlbezirksweise erfolgen.
( 2 ) Beschlüsse über die Einteilung in Wahlbezirke sowie über die Veränderung oder Aufhebung bestehender Wahlbezirke bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlverfahrens vorliegen.
( 3 ) In großen oder ausgedehnten Kirchengemeinden oder Wahlbezirken können die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde verschiedenen Stimmbezirken zugeordnet werden. Bei einer Einteilung in Wahlbezirke bildet jeder Wahlbezirk mindestens einen Stimmbezirk. Die Beschlüsse über die Einteilung in Stimmbezirke sind dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
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§ 9
Wahlverzeichnis

( 1 ) Jede Kirchengemeinde hat von Amts wegen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde (Wahlverzeichnis) zu führen. Das Wahlverzeichnis enthält die Familiennamen, die Vornamen, die Geburtstage, die Konfirmationsvermerke für die unter 16-Jährigen und die Anschriften der Wahlberechtigten.
( 2 ) Sind Wahlbezirke gebildet, ist für jeden Wahlbezirk ein gesondertes Wahlverzeichnis zu führen.
( 3 ) Das Wahlverzeichnis ist gegen Missbrauch zu sichern.
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§ 10
Terminplan

Der zeitliche Ablauf des turnusmäßigen Wahlverfahrens, insbesondere die Festlegung des Wahltages, richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes von der Kirchenleitung aufzustellen und mindestens drei Monate vor Beginn des Wahlverfahrens im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen ist. Bei einem Wahlverfahren außerhalb des Turnus wird der Terminplan vom Kreissynodalvorstand aufgestellt und in der Kirchengemeinde in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.
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§ 11
Beschwerde

( 1 ) Soweit nach diesem Gesetz die Beschwerde zugelassen ist, ist diese schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung der Entscheidung oder nach Abkündigung beim Presbyterium einzulegen. Hilft das Presbyterium der Beschwerde nicht ab, entscheidet darüber der Kreissynodalvorstand oder ein von der Kreissynode eingesetzter Wahlausschuss. Diesem gehören die Superintendentin oder der Superintendent und zwei weitere Mitglieder der Kreissynode an.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand oder der Wahlausschuss nach Abs. 1 entscheidet endgültig.
( 3 ) Auf das Beschwerderecht und dessen Fristen ist bei der Zustellung oder in den Abkündigungen hinzuweisen.
( 4 ) Die Entscheidungen über die Beschwerde müssen im Rahmen des Terminplanes gemäß § 10 erfolgen.
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§ 12
Abkündigungen

In Gemeinden, in denen nicht regelmäßig sonntags an jeder Predigtstätte ein Gottesdienst stattfindet, hat das Presbyterium vor Beginn des Wahlverfahrens durch Beschluss festzulegen, an welcher Gottesdienststätte die Abkündigungen erfolgen, durch die nach diesem Gesetz Fristen in Lauf gesetzt werden. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.
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B.
Das Wahlverfahren

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I.
Beginn des Wahlverfahrens

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§ 13
Beginn des Wahlverfahrens

Das Wahlverfahren beginnt mit dem ersten Tage der Auslegung des Wahlverzeichnisses.
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§ 14
Auslegen des Wahlverzeichnisses

( 1 ) Das Wahlverzeichnis wird für die Dauer von zwölf Tagen, beginnend mit der ersten Abkündigung, zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kirchengemeinde ausgelegt. Die Auslegung erfolgt zu den ortsüblichen Zeiten.
( 2 ) Die Auslegung des Wahlverzeichnisses und der Wahltag werden an zwei Sonntagen im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise, die das Presbyterium festzulegen hat, bekannt gegeben. Dabei sind die Mitglieder der Kirchengemeinde auf die Bedeutung der Eintragung in das Wahlverzeichnis hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob das Wahlverzeichnis richtig und vollständig geführt ist. Auf die Möglichkeit der Beschwerde ist hinzuweisen.
( 3 ) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde soll sich innerhalb der Auslegungsfrist vergewissern, ob es eingetragen ist, wenn es sein Wahlrecht ausüben möchte.
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§ 15
Beschwerde gegen den Inhalt des Wahlverzeichnisses

Hält ein Mitglied der Kirchengemeinde das Wahlverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann es innerhalb der Auslegungsfrist beim Presbyterium Beschwerde einlegen.
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§ 16
Schließung des Wahlverzeichnisses

( 1 ) Nach Ablauf der Auslegungsfrist und Erledigung etwaiger Beschwerden wird das Wahlverzeichnis geschlossen. Über die Schließung des Wahlverzeichnisses ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Presbyteriums zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist auch zu bestätigen, in welcher Zeit das Wahlverzeichnis ausgelegen hat und dass die Bekanntgabe nach § 14 Abs. 2 erfolgt ist.
( 2 ) Mit der Schließung des Wahlverzeichnisses gelten die eingetragenen Personen unwiderleglich als wahlberechtigt.
( 3 ) Änderungen des Wahlverzeichnisses nach seiner Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder die Streichung von Personen auf Grund einer amtlichen Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten Kirchenaustritt.
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II.
Wahlvorschlagsverfahren

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§ 17
Vertrauensausschuss

( 1 ) Vor Beginn des Wahlverfahrens beruft das Presbyterium einen Vertrauensausschuss.
( 2 ) Dem Vertrauensausschuss gehören an:
  1. mindestens drei Mitglieder des Presbyteriums, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. weitere Mitglieder der Kirchengemeinde, die nach § 2 wählbar sind; ihre Zahl muss höher sein als die der Mitglieder nach Buchstabe a). Den Vorsitz regelt das Presbyterium.
( 3 ) Sind Wahlbezirke gebildet, kann für jeden Wahlbezirk ein Bezirksvertrauensausschuss gebildet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Mitglieder des Vertrauensausschusses (Bezirksvertrauensausschusses) sollen für ihre Aufgaben das besondere Vertrauen der Gemeinde besitzen. Bei ihrer Berufung sollen die Zusammensetzung der Kirchengemeinde und ihre Arbeitsbereiche möglichst berücksichtigt werden.
( 5 ) Für das Verfahren und die Beschlussfassung des Vertrauensausschusses (Bezirksvertrauensausschusses) gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes über die Beschlussfassung der Presbyterien sinngemäß. Die Niederschrift über die Beschlüsse ist nach Aufstellung der Vorschlagsliste dem Presbyterium einzureichen und bei den Wahlakten aufzubewahren.
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§ 18
Gemeindeversammlung

( 1 ) Mindestens zwei Monate vor Beginn des Wahlverfahrens hat das Presbyterium eine Gemeindeversammlung durchzuführen.
( 2 ) In der Gemeindeversammlung unterrichtet das Presbyterium über die Bedeutung des Amtes einer Presbyterin oder eines Presbyters, die Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes, die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter, die Mitglieder des Vertrauensausschusses und den weiteren Gang des Verfahrens und fordert die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde auf, dem Vertrauensausschuss bis zum Ende der Vorschlagsfrist (§ 19), Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen.
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§ 19
Wahlvorschlagsverfahren

( 1 ) Mit Beginn des Wahlverfahrens unterrichtet das Presbyterium die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde umfassend über die Presbyteriumswahl (vgl. § 18 Abs. 2) und fordert sie auf, binnen einer Frist von zehn Werktagen Wahlvorschläge einzureichen. Für die Form der Bekanntgabe gilt § 14 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter übersteigt, da sonst keine Wahl stattfinden kann. Frauen und Männer sollen bei den Wahlvorschlägen möglichst gleichmäßig vertreten sein.
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§ 20
Wahlvorschläge

( 1 ) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist schriftlich Wahlvorschläge beim Vertrauensausschuss einreichen.
( 2 ) Sofern Wahlbezirke gebildet wurden, sollen die vorgeschlagenen Mitglieder der Kirchengemeinde dem Wahlbezirk angehören, für den sie vorgeschlagen werden.
( 3 ) Der Vertrauensausschuss kann selbst Wahlvorschläge in das Verfahren einbringen.
( 4 ) Die schriftliche Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Mitgliedes der Kirchengemeinde muss dem Vorschlag beigefügt sein.
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§ 21
Aufstellen der Vorschlagsliste

( 1 ) Der Vertrauensausschuss prüft nach Ablauf der Vorschlagsfrist die vorliegenden Wahlvorschläge und stellt in eigener Verantwortung die Vorschlagsliste auf. Alle Wahlvorschläge, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
( 2 ) Die Zahl der Vorgeschlagenen muss die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter übersteigen, damit eine ausreichende Vorschlagsliste vorliegt. Sind Wahlbezirke gebildet, gilt dies entsprechend für jede Bezirkswahlvorschlagsliste.
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§ 22
Verfahren bei ausreichender Vorschlagsliste

( 1 ) Das Presbyterium prüft die Ordnungsmäßigkeit der Vorschlagsliste. Bedenken gegen einzelne Wahlvorschläge oder das Verfahren des Vertrauensausschusses sind unverzüglich mit dem Vertrauensausschuss zu klären.
( 2 ) Wahlvorschläge, die den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Der Beschluss über die Zurückweisung ist dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Mitglied der Kirchengemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Sie haben das Recht der Beschwerde, worauf hinzuweisen ist.
( 3 ) Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt das Presbyterium die Vorschlagsliste fest. Es fasst die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag, gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Wahlbezirken, zusammen und gibt ihn der Gemeinde im Gottesdienst am folgenden Sonntag durch Abkündigung bekannt.
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§ 23
Verfahren bei nicht ausreichender Vorschlagsliste

( 1 ) Kann das Presbyterium keine ausreichende Vorschlagsliste vorlegen, berichtet es dem Kreissynodalvorstand über die bisherige Kandidatensuche.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Vorschlagsfrist um zehn Werktage verlängern. In dieser Zeit begleitet ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes das Presbyterium.
( 3 ) Liegt auch danach keine ausreichende Vorschlagsliste vor, kann der Kreissynodalvorstand nach Absatz 4 verfahren oder das Wahlverfahren anhalten und den Wahltermin einmalig um bis zu einem Jahr verschieben. Der Kreissynodalvorstand stellt in diesem Fall den Terminplan neu auf. Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Presbyteriums endet erst mit der Einführung der Mitglieder des neuen Presbyteriums.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand kann dem Presbyterium gestatten, die Wahl nicht durchzuführen. Die Vorgeschlagenen gelten als gewählt. Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 30 Abs. 3, 31, 32 und 33 Abs. 2.
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III.
Wahlverfahren

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§ 24
Vorbereitung der Wahlhandlung

Die in das Wahlverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Kirchengemeinde sind persönlich in schriftlicher Form durch Wahlbenachrichtigung und in sonstiger geeigneter Weise möglichst umfassend zur Teilnahme an der Wahl einzuladen. Bei der Einladung ist auf die Bedeutung des Presbyteramtes besonders hinzuweisen. Ort und Zeit der Wahl werden in der kirchlichen und örtlichen Presse veröffentlicht sowie durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Gemeinde bekannt gegeben. Die Vorgeschlagenen werden der Gemeinde in einer Gemeindeversammlung vorgestellt. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihr Wahlrecht ausüben können.
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§ 25
Wahlvorstand

Das Presbyterium beruft für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand der die Wahlhandlung leitet und bestimmt die oder den Vorsitzenden. Jeder Wahlvorstand besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in das Wahlverzeichnis eingetragen sein. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Mitglieder der Kirchengemeinde, die zur Wahl vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören.
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§ 26
Briefwahl

( 1 ) Mitglieder der Kirchengemeinde, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können auf Antrag ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
( 2 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können persönlich oder durch bevollmächtigte Personen mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
( 3 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens am vierten Werktag vor dem Wahlsonntag beim Presbyterium eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 4 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
( 5 ) Das Presbyterium kann mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes beschließen, dass jede und jeder Wahlberechtigte mit der Wahlbenachrichtigung (§ 24) einen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag und einen Briefwahlumschlag erhält. Die Wahlbenachrichtigung berechtigt in diesem Fall zur Briefwahl.
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§ 27
Verfahren bei der Briefwahl

( 1 ) Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Briefwahlschein, im Falle des § 26 Absatz 5 mit der Wahlbenachrichtigung anstelle des Briefwahlscheins, und dem im amtlichen Wahlumschlag verschlossenen Stimmzettel dem zuständigen Wahlvorstand bis zum Ablauf der festgesetzten Wahlzeit zugegangen sein.
( 2 ) Der Briefwahlschein muss Namen und Anschrift des wählenden Mitglieds der Kirchengemeinde sowie eine persönlich unterzeichnete Versicherung mit dem Wortlaut „Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen amtlichen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe.“ enthalten.
( 3 ) Für Hilfsbedürftige gilt § 28 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Die unterstützende Person ist zu benennen.
( 4 ) Der Wahlvorstand öffnet die eingegangenen Wahlbriefe während der festgesetzten Wahlzeit, prüft die Wahlberechtigung, im Falle des § 26 Absatz 5 auch, ob die Wahlbenachrichtigung beigefügt ist, und wirft die verschlossenen Wahlumschläge in die Wahlurne.
( 5 ) Stellt der Wahlvorstand anhand des Vermerks im Wahlverzeichnis fest, dass die Stimmabgabe bereits durch Urnenwahl erfolgt ist, bleibt die Briefwahl unberücksichtigt.
( 6 ) Wahlbriefe, die verspätet oder bei einer unzuständigen Stelle eingehen oder die nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
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§ 28
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl findet grundsätzlich an einem Sonntag in Verbindung mit einem Gottesdienst statt. Die Wahlhandlung wird mit Gebet eröffnet.
( 2 ) Die Wahl ist geheim. Die Wählerinnen und Wähler müssen ihre Stimme persönlich abgeben. Hilfsbedürftige dürfen sich der Unterstützung eines Mitgliedes der Kirchengemeinde bedienen.
( 3 ) Die Stimme ist auf dem Stimmzettel nach amtlichem Muster abzugeben. Er enthält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit laufender Nummerierung und die Angabe, wie viele Mitglieder zu wählen sind. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, sind ungültig.
( 4 ) Bei Wahlen nach § 8 Abs. 1 (Wahlbezirke) und Anlegung einer Gesamtvorschlagsliste ist der Stimmzettel in einzelne Wahlbezirke zu unterteilen. Auf dem Stimmzettel dürfen Namen aus jedem Wahlbezirk angekreuzt werden, jedoch jeweils höchstens so viele Namen wie Presbyterstellen zu besetzen sind; Stimmzettel, auf denen für einen Wahlbezirk mehr Namen als zulässig angekreuzt sind, haben keine Gültigkeit. Bei der Aushändigung des Stimmzettels ist das Mitglied der Kirchengemeinde darauf möglichst noch besonders hinzuweisen.
( 5 ) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Ist dies geschehen, erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet und schließt sie mit Gebet.
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§ 29
Auszählen der Stimmen

( 1 ) Unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen öffentlich vor. In Kirchengemeinden mit mehreren Stimm- oder Wahlbezirken erfolgt die Auszählung nach Abschluss aller Wahlhandlungen.
( 2 ) Über die Wahlhandlung und über das Ergebnis der Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
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§ 30
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Presbyterium hat das Wahlergebnis spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages nach dem Wahltag durch Beschluss festzustellen.
( 2 ) Gewählt sind diejenigen Mitglieder der Kirchengemeinde, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind Wahlbezirke gebildet, so sind diejenigen gewählt, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Das Presbyterium hat die Gewählten unverzüglich zu benachrichtigen und sie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung soll binnen fünf Tagen nach Benachrichtigung schriftlich abgegeben werden.
( 4 ) Lehnt ein gewähltes Mitglied der Kirchengemeinde die Wahl innerhalb der Erklärungsfrist ab, gilt an seiner Stelle als gewählt, wer von den nicht gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinde die meisten Stimmen erhalten hat. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 31
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Das Wahlergebnis ist an den beiden auf die Wahl folgenden Sonntagen in den Gottesdiensten der Gemeinde mit dem Hinweis auf das Recht der Beschwerde abzukündigen. Bei einer Aufgliederung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ist das Ergebnis in allen Wahlbezirken bekannt zu geben.
( 2 ) Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses ist die Beschwerde zulässig. Sie kann von jedem in das Wahlverzeichnis eingetragenen Mitglied der Kirchengemeinde erhoben und nur auf eine solche Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann und die nicht bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt mit einer Beschwerde hätte gerügt werden können.
( 3 ) Bei Aufgliederung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke ist das Einspruchsrecht der Mitglieder der Kirchengemeinde gegenüber den Wahlen sämtlicher Bezirke gegeben.
( 4 ) Vorstehende Regelung gilt entsprechend im Falle des § 30 Abs. 4. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Abkündigung des Nachrückens.
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IV.
Abschluss des Wahlverfahrens

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§ 32
Amtseinführung

( 1 ) Die neu und wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums werden in einem Gemeindegottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die Einführung ist am vorhergehenden Sonntag in allen Gottesdiensten abzukündigen, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
( 2 ) Ist über eine Beschwerde noch nicht entschieden, können nur die davon nicht betroffenen Mitglieder eingeführt werden.
( 3 ) Bei der Einführung legen die neu gewählten Mitglieder des Presbyteriums das folgende Gelübde ab:
„Seid Ihr bereit, das Euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes, wie es ausgelegt wird in den Bekenntnissen unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in der Barmer Theologischen Erklärung sorgfältig und treu auszuüben?
Versprecht Ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen Euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, dass die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe?“
Darauf antworten sie:
„Ja, mit Gottes Hilfe.“
Wiedergewählte Mitglieder des Presbyteriums nehmen an der Einführung teil und werden an ihr Gelübde erinnert.
( 4 ) Über die Einführung ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen.
( 5 ) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Presbyteriums.
( 6 ) Mit der Einführung der Mitglieder des Presbyteriums ist des Wahlverfahren abgeschlossen.
( 7 ) Dem Kreissynodalvorstand ist gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Kirchenordnung zu berichten.
( 8 ) Für die im Verfahren nach § 23 Abs. 4 Gewählten gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Der Einführungstag muss im Rahmen des Terminplans liegen.
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C.
Besondere Wahlverfahren

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§ 33
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

( 1 ) Scheiden Presbyterinnen oder Presbyter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, beruft das Presbyterium unverzüglich andere wählbare Mitglieder der Kirchengemeinde für die Amtszeit der Ausgeschiedenen zu Mitgliedern des Presbyteriums. Die Berufung darf nur außerhalb eines Wahlverfahrens und nicht später als drei Monate vor seinem Beginn erfolgen. Die Berufung erfolgt für jedes zu berufende Mitglied gesondert. Bei der Berufung ist das Presbyterium an frühere Wahlvorschläge nicht gebunden.
( 2 ) Konnten in einem Wahlverfahren nicht alle Presbyterstellen besetzt werden, so ist nach Abschluss des Wahlverfahrens entsprechend Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 zu verfahren.
( 3 ) Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 3, 31 und 32 Abs. 1 bis 4 und 7 gelten entsprechend. Der Einspruch gegen die Berufung eines Mitgliedes der Kirchengemeinde, das bei der vorausgegangenen Wahl zur Wahl gestanden hat, kann nur auf solche Gründe gestützt werden, die in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten.
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§ 34
Wahl durch das Presbyterium (Kooptationsverfahren)

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 8, 9, 14 bis 16 und 24 bis 30 Abs. 2 werden die Presbyterinnen und Presbyter durch das Presbyterium gewählt. Die Wahl wird in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Die Gemeinde ist an beiden vorherigen Sonntagen dazu einzuladen.
( 2 ) Zur Wahl müssen mindestens zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sein. Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist anzusetzenden Wahltermin nicht erreicht, so beruft der Kreissynodalvorstand aus dem Kreis der Vorgeschlagenen die Presbyterinnen und Presbyter.
( 3 ) Das Presbyterium wählt in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Presbyteriums erhält. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so sind in einem weiteren Wahlgang diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Das Wahlergebnis ist am Ende der Wahlhandlung festzustellen.
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§ 35
Wechsel des Wahlverfahrens

( 1 ) Die Art des Wahlverfahrens kann geändert werden, wenn besondere Gründe einen Wechsel ratsam erscheinen lassen. Eine Änderung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Presbyteriums. Der Beschluss der Gemeindeversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde und der Beschluss des Presbyteriums einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes. Stimmen die Beschlüsse nicht überein, so entscheidet der Kreissynodalvorstand. Die Änderung der Art des Wahlverfahrens bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes und der Bestätigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Für die Einladung zu einer Gemeindeversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung. Das Presbyterium muss zu einer Gemeindeversammlung einladen, wenn 50 wahlberechtigte Mitglieder der Kirchengemeinde es schriftlich beantragen. Der Kreissynodalvorstand ist zur Gemeindeversammlung einzuladen.
( 3 ) Eine erneute Änderung der Art des Wahlverfahrens ist erst nach Ablauf von zwei turnusmäßigen Wahlverfahren möglich.
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D.
Schlussbestimmungen

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§ 36
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 37
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.4# Zum gleichen Zeitpunkt treten das Kirchengesetz betr. die Übertragung des Presbyteramtes in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Presbyterwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (KABl. S. 4) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 15.
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3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152) mit Wirkung ab 1. Mai 2008.
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4 ↑ Das Presbyterwahlgesetz ist am 15. März 2007 verkündet worden.