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Geltungszeitraum von: 01.04.1985

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Kirchengesetz
über die Pastoren im Sonderdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Sonderdienstgesetz – SDG)

Vom 11. Januar 1985

(KABl. S. 20)
geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Notverordnungen vom 28. Februar 1991
(KABl. S. 51), 23. Februar 1995 (KABl. S. 55), 31. August 1995 (KABl. S. 220), Kirchengesetz
vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 7), Notverordnung vom 30. Mai 1997 (KABl. S. 170),
Kirchengesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 74) und Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 11#

Die Landeskirche kann Stellen für Pastoren im Sonderdienst einrichten. Die Stellen sind Theologen vorbehalten, die nach § 4 Abs. 2 des Hilfsdienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Hilfsdienstgesetz oder nach § 21 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes2# in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz3# aus dem Hilfsdienst oder aus dem Dienstverhältnis auf Probe entlassen worden sind.
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§ 2

( 1 ) Den Pastoren im Sonderdienst werden pastorale Dienste übertragen. Sie werden vornehmlich mit besonderen Einzelaufgaben betraut.
( 2 ) Im Einzelnen werden die Aufgaben durch eine Dienstanweisung festgelegt.
( 3 ) Durch den Dienst eines Pastors im Sonderdienst darf die Besetzung von Stellen für Mitarbeiter in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge und Diakonie nicht gefährdet werden.
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§ 3

( 1 ) Der Pastor im Sonderdienst kann in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden nach dem Verbandsgesetz4#, der Landeskirche, ihren Werken und Einrichtungen sowie bei sonstigen Trägern, soweit ein kirchliches Interesse besteht, eingesetzt werden.
( 2 ) Über den Einsatz des Pastors im Sonderdienst beschließt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Träger der Arbeit. Die Dienstanweisung wird auf Vorschlag des Trägers der Arbeit von der Kirchenleitung erlassen.
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§ 4

( 1 ) Der Pastor im Sonderdienst muss ordiniert sein.
( 2 ) Der Pastor im Sonderdienst ist Geistlicher im Sinne der Gesetze. Er führt die Dienstbezeichnung „Pastor“.
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§ 55#

( 1 ) Der Pastor im Sonderdienst wird in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Dienstverhältnis wird zur Landeskirche begründet.
( 2 ) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmalig durch Neubegründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bis auf zehn Jahre verlängert werden. Eine spätere Neubegründung des Kirchenbeamtenverhältnisses nach diesem Kirchengesetz ist nicht möglich. Eine Verlängerung nach Satz 1 ist für Pastoren im Sonderdienst ausgeschlossen, die nach dem 30. 09. 2000 erstmalig in den Sonderdienst berufen werden.
( 3 ) Auf eigenen Antrag kann der Pastor im Sonderdienst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Dienstvertrag sind die Vorschriften dieses Kirchengesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
( 4 ) Mit Ablauf der Amtszeit ist der Pastor entlassen. Dasselbe gilt, wenn der Pastor im Sonderdienst auf die in der Ordination begründeten Rechte verzichtet.
( 5 ) Die Vorschriften über den Verlust der in der Ordination begründeten Rechte (§§ 5 bis 10 Pfarrdienstgesetz6# ) gelten entsprechend. Dabei wird die Entlassung nach Absatz 4 einer Entlassung auf Antrag gleichgestellt.
( 6 ) Die einem Pfarrer zur Ausrichtung seines Dienstes kirchengesetzlich gegebenen Weisungen und Schranken in der Amts- und Lebensführung gelten für den Pastor im Sonderdienst entsprechend.
( 7 ) Für die Besoldung des Pastors im Sonderdienst im Kirchenbeamtenverhältnis ergeben sich die Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags und des Urlaubsgeldes aus der Anlage zu diesem Kirchengesetz. Entsprechendes gilt für die Entgelte im privatrechtlichen Dienstverhältnis nach Absatz 3.
( 8 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Beschluss die Anlage zu diesem Kirchengesetz den Änderungen der vergleichbaren Bezüge und Entgelte für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen den Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland anzupassen.
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§ 6

( 1 ) Die Personalkosten für den Pastor im Sonderdienst werden von der Landeskirche getragen. Zu den Personalkosten gehören nicht die Umzugskosten, Kosten der Trennungsentschädigung und Reisekosten.
( 2 ) Die Sachkosten sowie die Kosten nach Absatz 1 Satz 2 werden im Rahmen der jeweils für ihn geltenden Bestimmungen von dem Träger der Arbeit aufgebracht.
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§ 77#

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1985 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2011 außer Kraft.
( 3 ) Die Kirchenleitung erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere Richtlinien über die Kriterien für die Einrichtung der Stellen im Sonderdienst.8#
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Anlage9#

Anlage
zu § 5 Abs. 7 des Sonderdienstgesetzes
(gültig ab 1. März 2010)
  1. Grundgehalt
    Das Grundgehalt beträgt monatlich in der
    Stufe
    Grundgehalt
    Euro
    3
    2.488,75
    4
    2.610,39
    5
    2.732,04
    6
    2.853,68
    7
    2.975,32
    8
    3.056,42
    9
    3.137,51
    10
    3.218,61
    11
    3.299,72
    12
    3.380,82
  2. Die Bestimmungen über die allgemeinen Stellenzulagen nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B finden keine Anwendung.
  3. Familienzuschlag
    1.
    Der Familienzuschlag beträgt monatlich in der Stufe 1
    90,35 Euro
    2.
    Der Familienzuschlag erhöht sich
    a)
    in den Stufen 2 und 3 für das erste und zweite
    zu berücksichtigende Kind um je
    77,27 Euro
    b)
    für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
    (Stufen 4 und folgende Stufen) um je
    102,50 Euro
    Der Erhöhungsbetrag ab dem 3. Kind beträgt je Kind
    172,82 Euro
  4. Privatrechtliches Entgelt für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, die erstmals berufen wurden
    a)
    nach dem 30.09.2000
    3120,00 Euro
    b)
    vor dem 01.10.2000
    3488,00 Euro
    Für jedes Kind, für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt wird, erhöht sich das Entgelt um 72,46 Euro.

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1 ↑ § 1 geändert durch Notverordnung vom 30. Mai 1997 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 1. Juli 1997.
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2 ↑ Nr. 730.
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3 ↑ Nr. 701.
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4 ↑ Nr. 50.
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5 ↑ § 5 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1990 (KABl. S. 1), Abs. 6 geändert durch Notverordnung vom 28. Februar 1991 (KABl. S. 51), Abs. 6 Satz 2 angefügt durch Notverordnung vom 23. Februar 1995 (KABl. S. 55) mit Wirkung ab 1. April 1995, Abs. 6 neu gefasst durch Notverordnung vom 31. August 1995 (KABl. S. 220) mit Wirkung ab 1. Oktober 1995, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 7) mit Wirkung ab 26. Januar 1996, Abs. 4 geändert, Abs. 6 neu gefasst, Abs. 7 angefügt durch Notverordnung vom 30. Mai 1997 (KABl. S. 170) mit Wirkung ab 1. Juli 1997, Abs. 2 Satz 3 angefügt durch Gesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 74) mit Wirkung ab 18. März 2000, Abs. 3 eingefügt, bisherige Abs. 3 bis 7 umbenannt in Abs. 4 bis 8, neuer Abs. 5 geändert, Abs. 7 und 8 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152) mit Wirkung ab 15. März 2008.
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6 ↑ Nr. 700.
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7 ↑ § 7 Abs. 2 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152) mit Wirkung ab 15. März 2008.
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8 ↑ Siehe die Ausführungsbestimmungen zum Sonderdienstgesetz (Nr. 918).
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9 ↑ Abschnitt IV der Anlage angefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152). Anlage (I bis III) neugefasst durch Beschluss vom 19. Februar 2010 (KABl. S. 103).