.

Geltungszeitraum von: 25.02.1980

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz
über die Kreissynodalrechner
(Synodalrechnergesetz)

Vom 11. Januar 1980

(KABl. S. 29, 60)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 11#

( 1 ) Der nach Artikel 110 Abs. 2 Satz 3 der Kirchenordnung2# zu bestellende Kreissynodalrechner wird im Hauptamt und ausschließlich für die ihm obliegenden Prüfungsgeschäfte berufen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann befristete Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, um die Zeit bis zur Berufung hauptamtlicher Kreissynodalrechner gemäß Absatz 1 zu überbrücken.
( 3 ) Vor der Berufung des Kreissynodalrechners ist der Kreissynodalrechnungsausschuss der beteiligten Kirchenkreise zu hören.
#

§ 23#

( 1 ) Der Kreissynodalrechner wird in der Regel für die Bereiche mehrerer Kirchenkreise bestellt.
( 2 ) Die Bildung gemeinsamer Prüfungsbereiche geschieht durch Vereinbarung der
beteiligten Kirchenkreise nach Maßgabe des Verbandsgesetzes.4#
( 3 ) Die Kirchenleitung kann Vorschläge zur Bildung gemeinsamer Prüfungsbereiche
machen.
#

§ 3

( 1 ) Aufgabe des Kreissynodalrechners ist die Prüfung,
  1. ob die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Vermögensrechnung sowie die Wirtschaftsführung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden,
  2. ob die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.
Der Kreissynodalrechner kann auch beauftragt werden, die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen im Hinblick auf die genannten Aufgaben zu beraten.
( 2 ) Die Prüfungstätigkeit erstreckt sich auf die kirchlichen Körperschaften des Prüfungsbereiches und ihre Einrichtungen, soweit sie vom Geltungsbereich der Verwaltungsordnung5# erfasst werden. Sie kann auf rechtlich selbstständige Werke und Einrichtungen ausgedehnt werden.
( 3 ) Die Teilnahme des Kreissynodalrechners an Fortbildungsveranstaltungen wird in der Dienstanweisung geregelt.
#

§ 4

( 1 ) Der Kreissynodalrechner ist bei der Durchführung der einzelnen Prüfungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
( 2 ) Unbeschadet der Dienstaufsicht des zuständigen Kreissynodalvorstandes obliegt die Fachaufsicht über die Tätigkeit des Kreissynodalrechners dem zuständigen Kreissynodalrechnungsausschuss.
#

§ 5

Kirchenkreise, die Kreissynodalrechner mit zusätzlichen Aufgaben betraut haben, sind verpflichtet, den Kreissynodalrechner innerhalb eines befristeten Zeitraums von den zusätzlichen Aufgaben zu entbinden oder einen hauptamtlichen Kreissynodalrechner gemäß § 1 Abs. 1 zu berufen. Die Kirchenleitung setzt im Benehmen mit den Kreissynodalvorständen die Frist fest.
#

§ 6

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.6#
( 2 ) Zu demselben Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Bestellung hauptamtlicher Synodalrechner vom 15. Juni 1971 (KABl. S. 165) außer Kraft.

#
1 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ § 2 Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
4 ↑ Nr. 50.
#
5 ↑ Nr. 400.
#
6 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 25. Februar 1980 verkündet.