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Geltungszeitraum von: 16.08.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Erteilung von evangelischem
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen;
hier: Vertretungsregelung für kirchliche Lehrkräfte

Vom 20. Mai 1996

(KABl. S. 201)

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Zur Vermeidung von Ausfall von refinanziertem evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen sind folgende Richtlinien zu beachten:
  1. Grundsätzlich sind Pfarrerinnen und Pfarrer eines Kirchenkreises gemäß § 26 Abs. 2 PfDG zur gegenseitigen Vertretung, während ihres aktiven Dienstes ohne Entschädigung, verpflichtet.
  2. Bei absehbaren Ausfallzeiten wie Erziehungsurlaub, Kontaktstudium soll in Absprache zwischen Anstellungsträger, Kirchenkreis und Landeskirchenamt die Vertretung durch Zuweisung von Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst oder Pfarrerinnen oder Pfarrer im Wartestand (Beschäftigungsauftrag) geregelt werden.
  3. Im Falle kurzfristiger Ausfallzeiten ist nach Abs. 1 zu verfahren. Sollte eine Vertretungsregelung nach Abs. 1 nicht möglich sein, hat der Anstellungsträger nach Absprache mit der Schulabteilung beim Landeskirchenamt, dem Ausbildungs-, Sonderdienst- und Wartestandsdezernat für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen.
  4. Ist trotz der Bemühungen seitens aller Beteiligten keine Vertretung nach Abs. 1 bis 3 zu erreichen, kann der Anstellungsträger mit Genehmigung des Landeskirchenamtes einen Theologen oder – wenn ein solcher nicht zu gewinnen ist – eine andere für die Schule geeignete kirchliche Lehrkraft einstellen. Die dem Anstellungsträger dann entstehenden Vertretungskosten werden von der Landeskirche aus der Haushaltsstelle 00/0510/01.7420 erstattet.