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Richtlinie
über die Berechnung und Verteilung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Pfarrstellenverteilungsrichtlinie)

Vom 9. Mai 2008

(KABl. S. 231)

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§ 1

Die Richtlinie regelt gemäß Beschluss 50 der Landessynode 2008 die Festlegung der Anzahl und die Verteilung von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Ausnahme von langfristig refinanzierten Pfarrstellen oder Pfarrstellenanteilen. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Kirchenleitung über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen nach dem Pfarrstellengesetz.
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§ 2

( 1 ) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungskonferenz gemäß § 1a Abs. 1 PStG1# legt die Kirchenleitung unter Beteiligung des Ständigen Finanzausschusses und des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses fest, wie sich die Zahl der Pfarrstellen entwickeln soll (Rahmen daten). Die Rahmendaten werden in der Darstellung, wie sie die Anlage 1 vorgibt, erstmalig zum 1. Oktober 2008 für den Zeitraum bis zum Jahre 2015 festgelegt und für die drei folgenden 5-Jahres-Zeiträume vorgemerkt. Die Rahmendaten für den 2020 endenden Zeitraum sind bis zum 1. Juli 2014 festzulegen und für die drei folgenden 5-Jahres-Zeiträume vorzumerken. Dieser Vorgang wiederholt sich alle fünf Jahre. Unabhängig von Satz 2 bis 4 sind die Planungen für die Festlegungen in einem Turnus von zwei Jahren zu aktualisieren.
( 2 ) Bei Festlegung der Rahmendaten sind die pastoralen Erfordernisse, die Entwicklung der Finanzkraft der Evangelischen Kirche im Rheinland, die demographische Entwicklung und die Entwicklung des Personalbestandes im Pfarrdienst angemessen zu gewichten.
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§ 3

( 1 ) Auf der Grundlage der gemäß § 2 festgelegten und vorgemerkten Rahmendaten teilt die Kirchenleitung den Kirchenkreisen eine bestimmte Anzahl von Pfarrstellen zu (Pfarrstellenkontingent), und zwar erstmals 2008 für den Zeitraum bis zum Jahre 2015 und die drei folgenden 5-Jahres-Zeiträume. Für die 5-Jahres-Zeiträume ab dem Jahre 2015 weist die Kirchenleitung die Pfarrstellen jeweils rechtzeitig vor Beginn eines neuen 5-Jahres-Zeitraumes für den Zeitraum dieser fünf Jahre und die drei folgenden 5-Jahres-Zeiträume zu.
( 2 ) Ist am Ende des bestimmten Zeitraums die zugeteilte Anzahl von Pfarrstellen nicht erreicht oder überschritten, kann die Kirchenleitung unter Berücksichtigung der vorliegenden Prognosen der Pfarrstellenentwicklung die entsprechenden Pfarrstellen gem. § 1 Abs. 5 PfStG von Amts wegen errichten oder aufheben oder andere Maßnahmen treffen, damit die vorgesehene Anzahl von Pfarrstellen erreicht wird.
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§ 4

( 1 ) Die für die Evangelische Kirche im Rheinland ermittelte durchschnittliche Anzahl von Gemeindemitgliedern pro Pfarrstelle ist für jeden Kirchenkreis in Abhängigkeit von der für ihn ermittelten Anzahl der Evangelischen pro Quadratkilometer mit dem aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Gewichtungsfaktor zu vermindern oder zu erhöhen:
Anzahl Evangelischer
pro Quadratkilometer
Gewichtungsfaktor für
die Gemeindemitgliederzahl
bis
25
0,90
bis
50
0,92
bis
75
0,94
bis
100
0,96
bis
125
0,98
bis
150
1,00
bis
200
1,02
bis
250
1.04
bis
300
1.06
bis
400
1,08
bis
500
1,10
bis
600
1,12
bis
750
1.14
bis
1.000
1,16
über
1.000
1,18
( 2 ) Die durch die Rahmendaten vorgegebene Anzahl von Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland darf durch die Gewichtung nicht verändert werden.
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§ 5

( 1 ) Die Kreissynoden beschließen auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes ein Rahmenkonzept für den Pfarrdienst im Kirchenkreis.
( 2 ) Das Rahmenkonzept muss für die in § 3 genannten Zeiträume folgende Regelungen treffen:
  1. Festlegung der Art und des Umfangs der funktionalen Dienste,
  2. Festlegung des Umfangs des parochialen Dienstes,
  3. Verteilung der Pfarrstellen gem. Buchst. a) und b) auf Kirchengemeinden, Verbände von Kir chengemeinden und Kirchenkreis,
  4. Festlegung der prognostischen Zahlen der Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kirchen kreis und der Entwicklung des Kirchensteueraufkommens für die in § 3 genannten Zeiträume.
( 3 ) Der Umfang der im Rahmenkonzept festgelegten funktionalen und parochialen Dienste darf das gemäß § 3 bestimmte Pfarrstellenkontingent für den Kirchenkreis nicht überschreiten.
( 4 ) Bei der Verteilung der Pfarrstellen gem. Abs. 2 Buchst. b) ist eine möglichst gleichmäßige pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden sicherzustellen. Die nach § 4 Abs. 2 vorzunehmende Gewichtung ist entsprechend anzuwenden. Hierzu ist die Tabelle über die pfarramtliche Versorgung im Kirchenkreis gemäß Anlage 2 zu verwenden. Zusätzlich können besondere Umstände, Bedürfnisse von Kirchengemeinden sowie geistliche Traditionen berücksichtigt werden.
Die angemessene Wahrnehmung von funktionalen Aufgaben ist sicherzustellen. Die Entlastungspfarrstellen sind im Kontingent der Pfarrstellen enthalten.
( 5 ) Pfarrstellen, die bei kirchenkreisübergreifenden Verbänden angesiedelt sind oder von mehreren Kirchenkreisen gemeinsam getragen werden, müssen aus den Kontingenten der beteiligten Kirchenkreise bereitgestellt werden.
( 6 ) Das kreiskirchliche Rahmenkonzept für den Pfarrdienst ist der Kirchenleitung zur Kenntnis zu geben.
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§ 6

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 PfStG unter Berücksichtigung der kreiskirchlichen Rahmenkonzeption nach Vorlage der Tabelle über die pfarramtliche Versorgung im Kirchenkreis gemäß Anlage 2.
( 2 ) Die Freigabe einer Pfarrstelle muss mindestens im Umfang der Hälfte eines vollen Dienstumfangs erfolgen.
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§ 7

( 1 ) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft, gleichzeitig treten die Richtlinien für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen vom 19. April 1996 (KABl. S. 137) außer Kraft.
( 2 ) Für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2008 und 30. Juni 2009 trifft die Kirchenleitung für die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen eine Übergangsregelung in Anlehnung an die Regelung des § 4.
Grafik
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Übergangsregelung zur Pfarrstellenverteilungsrichtlinie

Vom 9. Mai 2008
Für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2009 gilt die Richtlinie über die Berechnung und Verteilung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellenverteilungsrichtlinie) vom 9. Mai 2008 mit folgenden Abweichungen:
  1. § 3 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass für die Zuteilung der Pfarrstellenkontingente an die Kirchenkreise 1490 nichtrefinanzierte Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Anzahl der Gemeindemitglieder in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Stichtag vom 30. Juni 2008 zugrunde gelegt werden.
  2. Die Entscheidung der Kirchenleitung gemäß § 6 erfolgt bis zur Verabschiedung der Rahmenkonzeptionen der Kirchenkreise mit der Maßgabe, dass
  3. die Beschlusslage hinsichtlich des Umfangs des funktionalen Dienstes in den Kirchenkreisen im Sinne des § 5 Abs.2 Buchstabe a) zum Stichtag 30. Juni 2008 gilt,
  4. der funktionale Dienst, der kirchenkreisübergreifend getragen wird, entsprechend der Finanzierungsanteile der beteiligten Kirchenkreise und ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen den Kirchenkreisen im Sinne des § 5 Abs.5 zugeordnet wird,
  5. für die Verteilung des parochialen Dienstes im Kirchenkreis das Ergebnis der Berechnung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 4 zugrunde gelegt wird,
  6. bei der Verteilung der parochialen Pfarrstellen besondere Umstände im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 zu berücksichtigen sind, die durch eine Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes beschrieben werden.

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1 ↑ Nr. 25.