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Kirchengesetz
über die Ordnung des Dienstes der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Ordinationsgesetz – OrdG)

Vom 13. Januar 2005

(KABl. S. 68)
geändert durch Kirchengesetze vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151), 14. Januar 2011 (KABl. S. 184),
13. Januar 2012 (KABl. S. 132), 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) und 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 63 Absatz. 3 der Kirchenordnung1# vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004, und § 118 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD2# vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 307), folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge ist gegründet in dem einen Dienst der ganzen Gemeinde, die Botschaft der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk (Barmen VI). Er ist bezogen auf die eine, heilige, christliche und apostolische Kirche. Als Dienst der Gemeinde ist er eine Gestalt des Priestertums aller Gläubigen und wird als solcher ausgeübt in der Gemeinschaft aller Dienste der Kirche. Als Gegenüber zur Gemeinde nimmt er die Aufgabe wahr, der Gemeinde ihren Ursprung zu verkündigen: den auferstandenen Jesus Christus, der in Wort und Sakrament durch den Heiligen Geist als der Herr gegenwärtig handelt (Barmen III).
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§ 1

( 1 ) Zum Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Seelsorge kann ordiniert werden, wer
  1. für diesen Dienst geeignet ist,
  2. die Befähigung zum Presbyteramt hat oder in einem Dienst- und Treueverhältnis zu einer evangelischen Landeskirche steht,
  3. das 25. Lebensjahr vollendet hat und
  4. für den Dienst ausgebildet oder zugerüstet worden ist.
( 2 ) Die Ordination begründet das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Seelsorge.
( 3 ) Der Dienst der Ordinierten kann im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung ausgeübt werden.
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§ 23#

( 1 ) Die Anordnung der Ordination erfolgt auf Antrag des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes oder des Leitungsorgans eines anderen Anstellungsträgers durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Vor der Entscheidung der Kirchenleitung über die Ordination führt die Superintendentin oder der Superintendent ein Gespräch mit der oder dem zu Ordinierenden über die Voraussetzungen und die Bedeutung der Ordination.
( 3 ) Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zu begründen. Die Versagung der Ordination ist rechtlich nur insoweit überprüfbar, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
( 4 ) Die Teilnahme an einer Ordinationstagung ist Voraussetzung für die Ordination.
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§ 3

( 1 ) Die Ordination wird in einem öffentlichen Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in Anwesenheit von mindestens zwei Assistierenden nach der Ordnung der Agende vollzogen. Mindestens eine Assistentin oder ein Assistent muss ordiniert, mindestens eine Assistentin oder ein Assistent darf nicht ordiniert sein.
( 2 ) Bei der Ordination erfolgt die Verpflichtung auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, wie es ausgelegt ist in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
sowie
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers
oder
in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
und
wie es aufs Neue bekannt worden ist, in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
( 3 ) Über die Ordination wird eine Urkunde ausgestellt, die der oder dem Ordinierten im Gottesdienst auszuhändigen ist.
( 4 ) Über die Ordination wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
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§ 44#

( 1 ) Der Dienst der Ordinierten wird durch das Presbyterium oder das Leitungsorgan eines anderen Anstellungsträgers geordnet.
( 2 ) Die Ordinierten sind an die Kirchenordnung, die Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Ordnungen der jeweiligen Kirchengemeinden gebunden.
( 3 ) Die Ordinierten haben über alles, was ihnen bei Ausübung des Dienstes seelsorglich anvertraut wird, zu schweigen. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
( 4 ) Auf Pastorinnen und Pastoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten findet das Gesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses5# entsprechend zu den Pfarrerinnen und Pfarrern Anwendung.
( 5 ) Ein Dienst mit besonderem Schwerpunkt im Bereich der Seelsorge kann von einer Prädikantin oder einem Prädikanten regelmäßig nur ausgeübt werden, wenn sie oder er die dafür nötigen Fachkenntnisse besitzt oder durch Fortbildung erwirbt und einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten hat.
( 6 ) Die Bestimmungen von § 60 des Pfarrdienstgesetzes der EKD über eine vorläufige Untersagung der Dienstausübung sind sinngemäß auch auf den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge von Pastorinnen, Pastoren, Prädikantinnen und Prädikanten anwendbar. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten ein Verfahren nach § 5 Absatz 2 bis Absatz 5 eingeleitet worden ist.
( 7 ) Die Ordinierten unterstehen in ihrem Dienst der Aufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten.
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§ 4a6#

( 1 ) Bei einem Wechsel von Ordinierten in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in eine evangelische Kirche im Ausland sind die Ordnungen der aufnehmenden Kirche über den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge zu beachten.
( 2 ) Im Einvernehmen mit der aufnehmenden Kirche kann die Zuständigkeit für alle mit den Ordinationsrechten zusammenhängenden Fragen dauerhaft an diese Kirche übertragen werden.
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§ 57#

( 1 ) Das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Sakramentsverwaltung und zur Seelsorge gehen bei Austritt aus der evangelischen Kirche oder aufgrund einer Entscheidung der Kirchenleitung über die Beanstandung der Lehre einer oder eines Ordinierten verloren.
( 2 ) Bei ordinierten Theologinnen und Theologen gilt für das Lehrbeanstandungsverfahren die Lehrbeanstandungsordnung8# in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Liegen bei der Prädikantin oder dem Prädikanten nachweisbare Tatsachen für die Annahme vor, dass sie oder er öffentlich durch Wort oder Schrift dauernd in Widerspruch zur Heiligen Schrift und zu den Bekenntnissen der Kirche gemäß dem Grundartikel tritt und daran trotz Belehrung und seelsorglicher Bemühung festhält, so wird ein Lehrgespräch geführt. Die Regelungen der Lehrbeanstandungsordnung sind entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind der Kreissynodalvorstand, das Presbyterium oder das Leitungsorgan des jeweiligen Anstellungsträgers anzuhören. Stellt die Kirchenleitung fest, dass das Handeln der Prädikantin oder des Prädikanten im Widerspruch zur Heiligen Schrift und zu den Bekenntnissen der Kirche gemäß dem Grundartikel steht und dass sie oder er daran festhält, beschließt die Kirchenleitung den Verlust der Rechte und Pflichten aus der Ordination.
( 4 ) Entzieht sich die ordinierte Theologin oder der ordinierte Theologe dem Verfahren nach Absatz 2 oder entzieht sich die Prädikantin oder der Prädikant dem Verfahren nach Absatz 3, kann die Kirchenleitung den Verlust der Rechte und Pflichten aus der Ordination feststellen. Eine kirchengerichtliche Überprüfung ist nicht zulässig.
( 5 ) Bei schweren Verstößen gegen die Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder bei fehlender Ausübung des Dienstes kann die Kirchenleitung der ordinierten Theologin oder dem ordinierten Theologen oder der Prädikantin oder dem Prädikanten die Rechte und Pflichten aus der Ordination entziehen. Bei rechtskräftiger Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gehen die Rechte und Pflichten aus der Ordination kraft Gesetzes verloren.
( 6 ) Der Verlust der Ordinationsrechte ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben. Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben.
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§ 6

( 1 ) Die oder der Ordinierte kann auf die Rechte und Pflichten aus der Ordination verzichten.
( 2 ) Dieser Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchenleitung zu erklären. Er wird zu dem von der Kirchenleitung festgesetzten Zeitpunkt wirksam.
( 3 ) Die Ordinationsurkunde ist zurückzugeben.
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§ 79#

( 1 ) Die Rechte und Pflichten aus der Ordination können nach dem erklärten Verzicht wieder übertragen werden. Die Ordination wird nicht wiederholt.
( 2 ) Die Ordinationsurkunde ist wieder auszuhändigen oder erneut auszustellen.
( 3 ) Ordinierte, die aus anderen in- oder ausländischen Kirchen in den Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland übernommen werden und deren Ordination gemäß § 7 Absatz 1 bis Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD anerkannt ist oder anerkannt wird, werden gegebenenfalls auf die in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisschriften gemäß § 3 Absatz 2 nachverpflichtet. § 3 Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Nachverpflichtung.
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§ 8

Die Kirchenleitung kann das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Ordination feststellen, wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
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§ 910#

( 1 ) Die Ordination von Theologinnen und Theologen erfolgt in der Regel im Anschluss an die bestandene Zweite Theologische Prüfung während des kirchlichen Vorbereitungsdienstes. Rechtzeitig vor der Ordination wird dem Landeskirchenamt ein Bericht der Vikariatsgemeinde über die Arbeit der oder des zu Ordinierenden vorgelegt. Der Bericht ist vom Leitungsorgan beschlussmäßig festzustellen. Die Superintendentin oder der Superintendent gibt hierzu ein Votum ab, das ebenfalls dem Landeskirchenamt vorzulegen ist.
( 2 ) Ordinierten nach Absatz 1, die nicht in das Pfarrdienstverhältnis übernommen werden, wird widerruflich ein pastoraler Dienst im Ehrenamt übertragen, wenn erwartet werden kann, dass die Pastorin oder der Pastor nach Maßgabe von Zeit und Kraft am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung teilhat oder eine Tätigkeit ausübt, die im deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag steht. Für den Verlust des Rechts und der Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gelten die Bestimmungen des § 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD entsprechend, sofern diese nicht das Bestehen eines Pfarrdienstverhältnisses voraussetzen.
( 3 ) Die weiteren Voraussetzungen für die Ordination der Theologinnen und Theologen richten sich nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und den Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD11#.
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§ 10

Die weiteren Voraussetzungen für die Ordination der Prädikantinnen und Prädikanten richten sich nach den Bestimmungen des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes12# (PrG) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 1113#

( 1 ) Ordinierte führen in Ausübung ihres Dienstes folgende Amtsbezeichnungen:
  1. Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber führen die Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“ gemäß § 29 des Pfarrdienstgesetzes der EKD.
  2. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende mit einer bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung gemäß Artikel 24 der Kirchenordnung und § 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD oder einer bestandenen Gemeindemissionarsprüfung, die nicht in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, führen die Amtsbezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“.
  3. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende führen die Amtsbezeichnung „Prädikantin“ oder „Prädikant“ gemäß Artikel 25 der Kirchenordnung, sofern sie keine Zweite Theologische Prüfung oder Gemeindemissionarsprüfung bestanden haben.
  4. Predigerinnen und Prediger eines dem Gnadauer Verband angehörenden landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Prädikantinnen- und Prädikantengesetzes führen die Amtsbezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“.
  5. Personen, die gemäß § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD aus anderen Kirchen in den Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland übernommen werden, führen nach Einzelfallentscheidung des Landeskirchenamtes die Amtsbezeichnung „Pfarrerin“ oder „Pfarrer“, „Pastorin“ oder „Pastor“, „Prädikantin“ oder „Prädikant“.
( 2 ) Eine weitere kirchliche Amtsbezeichnung kann der Amtsbezeichnung nach Absatz 1 vorangestellt werden. Die Amtsbezeichnung wird einer Berufsbezeichnung oder einem akademisch erworbenem Titel gegebenenfalls vorangestellt.
( 3 ) Nach Eintritt in den Ruhestand oder Entpflichtung kann die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) weiter geführt werden.
( 4 ) Bei Verlust der Rechte und Pflichten aus der Ordination gemäß § 5 oder § 6 erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung.
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§ 1214#

Die §§ 4 bis 8 dieses Kirchengesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten bereits Ordinierten anzuwenden.
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§ 1315#

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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§ 1416#

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 700.
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3 ↑ § 2 Abs. 3 eingefügt, ehemaliger Abs. 3 umbenannt in Abs. 4 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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4 ↑ § 4 Abs. 4 und 5 eingefügt, bisherigen Abs. 4 umnummeriert in Abs. 6 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 184) mit Wirkung ab 16. März 2011, § 4 Abs. 6 eingefügt, ehemaliger Abs. 6 umbenannt in Abs. 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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5 ↑ Nr. 290.
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6 ↑ § 4a eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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7 ↑ § 5 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 bis 6 umnummeriert zu Abs. 2 bis 5 durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 184) mit Wirkung ab 16. März 2011, der bisherige Abs. 1 von § 5a (§ 5a mittlerweile gestrichen) als Abs. 2 eingefügt, bisheriger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3, bisherige Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 4 und 5 und neugefasst, bisheriger Abs. 5 umbenannt in Abs. 6 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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8 ↑ Nr. 615.
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9 ↑ § 7 Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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10 ↑ § 9 Abs. 1 und 2 eingefügt, bisheriger § 9 umbenannt in § 9 Abs. 3 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151) mit Wirkung ab 1. April 2008, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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11 ↑ Nr. 701.
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12 ↑ Nr. 920.
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13 ↑ § 11 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013, Abs. 1 Nr.2 und Nr. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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14 ↑ Ehemalige §§ 11 bis 13 umbenannt in §§ 12 bis 14 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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15 ↑ Ehemalige §§ 11 bis 13 umbenannt in §§ 12 bis 14 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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16 ↑ Ehemalige §§ 11 bis 13 umbenannt in §§ 12 bis 14 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 64) mit Wirkung ab 16. März 2013.