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Kirchengesetz
über die Berufung eines Gemeindemissionars
zum Pfarrer der bisher von ihm verwalteten Pfarrstelle

Vom 12. Januar 1991

(KABl. S. 3)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Ein Gemeindemissionar, der eine Pfarrstelle verwaltet und dem die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer verliehen worden ist, kann durch Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft zum Pfarrer und Inhaber der bisher von ihm verwalteten Pfarrstelle berufen werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Leitungsorgans sowie für die Bestätigung gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der jeweils geltenden Fassung.1# Die übrigen Vorschriften dieses Kirchengesetzes finden keine Anwendung.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.2#

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1 ↑ Nr. 25.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 21. Januar 1991 verkündet worden.