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Verordnung
des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Beflaggung der kirchlichen Gebäude

Vom 18. November 1947

(ABl. EKD 1948 S. 2)

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§ 1

Wenn Kirchen und kirchliche Gebäude beflaggt werden, darf nur die Kirchenfahne (violettes Kreuz auf weißem Grund) gezeigt werden.
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§ 2

Unter welchen Voraussetzungen Kirchen und kirchliche Gebäude zu beflaggen sind, richtet sich nach den landeskirchlichen Bestimmungen.1#
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Siehe hierzu § 10 des Lebensordnungsgesetzes (Nr. 2).
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2 ↑ Die Verordnung wurde am 1. Januar 1948 verkündet.