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Vereinbarung
über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht
im Saarland

Vom 31. Mai 1968

(KABl. S. 130)

Das Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung in Saarbrücken
und
die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung in Düsseldorf, sowie
die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche)1# , vertreten durch den Landeskirchenrat in Speyer,
treffen über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts nachstehende Vereinbarung:
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§ 1

( 1 ) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts durch Geistliche (Theologen) und kirchlich ausgebildete Katecheten im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385) an allen Schulen, an denen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SchoG Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist und deren Personalkosten vom Land unmittelbar getragen werden, wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Abschluss von Gestellungsverträgen geregelt.
( 2 ) Die Beschäftigung von Theologen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
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§ 2

( 1 ) Theologen und kirchlich ausgebildete Katecheten können durch Gestellungsverträge zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts eingesetzt werden, soweit hierfür ein Bedürfnis zwischen der Kirche und der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall einvernehmlich festgestellt wird.
( 2 ) Der Gestellungsvertrag wird zwischen der zuständigen kirchlichen Stelle (Landeskirchenrat für den Bereich der Pfälzischen Landeskirche bzw. Kirchenkreis oder Kirchengemeinde für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland) und dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung abgeschlossen.
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§ 3

Mit Abschluss des Gestellungsvertrages gilt der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Gestellungsvertrag genannte Lehrperson als erteilt.
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§ 4

In Fällen der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson wird die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für Vertretung Sorge tragen.
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§ 5

Die Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen kann im Wege des Gestellungsvertrages an kirchlich ausgebildete Katecheten übertragen werden, falls die Erteilung durch Lehrer oder Theologen nicht sichergestellt ist.
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§ 6

Der Religionsunterricht an Realschulen oder berufsbildenden Schulen kann erteilt werden von
  1. Theologen mit abgeschlossener Ausbildung (Erste und Zweite theologische Prüfung),
  2. Theologen ohne abgeschlossene Ausbildung (Vikare bzw. Kandidaten mit Erster theologischer Prüfung),
  3. Katecheten (§ 19).
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§ 7

Der Religionsunterricht an Gymnasien kann erteilt werden von
  1. Theologen mit abgeschlossener Ausbildung (Erste und Zweite theologische Prüfung),
  2. Theologen ohne abgeschlossene Ausbildung (Vikare bzw. Kandidaten mit Erster theologischer Prüfung).
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§ 8

Die in §§ 5 bis 7 genannten Personen bedürfen der kirchlichen Bevollmächtigung (Ordination, Vokation oder vorläufige Unterrichtserlaubnis).
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§ 9

( 1 ) Die von der Kirche im Rahmen dieser Vereinbarung für die Erteilung des Religionsunterrichts eingesetzten Lehrpersonen treten in kein Anstellungsverhältnis zum Lande, sondern bleiben Pfarrer, Kirchenbeamte oder Angestellte im Kirchendienst. Die Regelung ihrer persönlichen Anstellungsverhältnisse bleibt der zuständigen kirchlichen Stelle überlassen.
( 2 ) Durch die Unterrichtstätigkeit wird ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst nicht begründet.
( 3 ) Die Lehrpersonen erhalten ihre Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen von der Kirche.
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§ 10

Die der Kirche durch die Erteilung des Religionsunterrichts nach dieser Vereinbarung entstehenden Personalkosten werden vom Saarland nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erstattet.
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§ 11

Das Land erstattet der Kirche
  1. für Theologen mit abgeschlossener Ausbildung den von ihr nach den kirchlichen Besoldungsordnungen zu zahlenden Besoldungsaufwand (Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag), höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Besoldungsgruppe A 14 des Saarländischen Besoldungsgesetzes,
  2. für Theologen ohne abgeschlossene Ausbildung eine Vergütung nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden Richtlinien,
  3. für Katecheten eine Vergütung nach den für Landesbedienstete jeweils geltenden Richtlinien einschließlich der Arbeitgeberanteile zu der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.
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§ 12

( 1 ) Das Land erstattet zusätzlich zu dem nach § 11 Ziffer 1 entstehenden Besoldungsaufwand für diese Lehrpersonen einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Die Erstattung erfolgt durch eine Pauschalsumme in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des Besoldungsaufwandes gemäß § 11 Ziffer 1.
( 2 ) Die Kirche verpflichtet sich, den Beitrag zu den Versorgungslasten in voller Höhe zurückzuerstatten, wenn der Theologe vor Ablauf eines Jahres aus der Tätigkeit als Religionslehrer nach dieser Vereinbarung ausscheidet.
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§ 13

Das Land leistet zusätzlich zu den Erstattungen nach § 11 für Nebenleistungen der Kirchen an diese Lehrpersonen eine Pauschalsumme in Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Besoldungsaufwandes bzw. der Vergütung ohne Arbeitgeberanteile nach § 11. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten der Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
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§ 14

( 1 ) Die Erstattung nach §§ 11 bis 13 setzt voraus, dass die Lehrpersonen die volle Zahl der für sie vorgesehenen Pflichtstunden erteilen.
( 2 ) Wird weniger als die volle Zahl, aber wenigstens die Hälfte der für Lehrer vorgeschriebenen Pflichtstunden erteilt, so erfolgt die Erstattung nach §§ 11 bis 13 anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Unterrichtsstunden zu den Pflichtstunden.
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§ 15

Die gemäß §§ 11 bis 13 zu erstattenden Kosten und Pauschalsummen werden auf Nachweisung vom Land der zuständigen kirchlichen Stelle vierteljährlich nachträglich überwiesen.
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§ 16

( 1 ) Wird bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson ein Vertreter nicht gestellt, so wird die Erstattung bis zum Ende des Monats weitergezahlt, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung folgt.
( 2 ) Bei Stellung eines Vertreters tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.
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§ 17

Auf die durch Gestellungsverträge eingesetzten Lehrpersonen finden die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Besoldung, Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Die Lehrpersonen unterliegen den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung, Dienstordnung und der sie ergänzenden Regelungen sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. Sie sind verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.
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§ 18

Die Kirche ist berechtigt, Beauftragte (Visitatoren) zu bestimmen, die dem Religionsunterricht der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Lehrpersonen beiwohnen dürfen. Über einen beabsichtigten Besuch sind die Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.
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§ 19

( 1 ) Katecheten, die an berufsbildenden Schulen beschäftigt werden, müssen das von den Evangelischen Landeskirchen eingerichtete Oberseminar für katechetischen Dienst an Berufsschulen in Düsseldorf oder ein von den Kirchen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkanntes Institut besucht und nach abgelegter Abschlussprüfung ein von der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestelltes Zeugnis über die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen erhalten haben.
( 2 ) Katecheten, die keine Ausbildung nach Absatz 1 haben, die aber bereits am 1. Januar 1966 Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen hauptamtlich erteilt und sich nach übereinstimmenden Urteilen der Kirche und der Schulaufsichtsbehörde bewährt haben, stehen Katecheten nach Absatz 1 gleich.
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§ 20

Personen, die sich in der Ausbildung zum Pfarrer bzw. zum Katecheten befinden, können unter Anleitung eines Mentors übungsweise unterrichten.
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§ 21

( 1 ) Der mit Abschluss des Gestellungsvertrages erteilte staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Betroffenen schwerwiegende Bedenken gegen seine Verwendung ergeben.
( 2 ) Die Entziehung kann nur nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen. Die betroffene Lehrperson hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde gehört zu werden.
( 3 ) Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
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§ 22

Die Schulaufsichtsbehörde kann bei der Kirche die Ablösung einer Lehrperson auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 nicht vorliegen.
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§ 23

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 24

Bei allen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung, deren Personalkosten nicht unmittelbar vom Lande getragen werden, können die Schulträger nach dieser Vereinbarung verfahren.
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§ 25

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.
( 2 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
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§ 26

Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der Evangelischen Landeskirchen sowie im Gemeinsamen Ministerialblatt des Saarlandes2# veröffentlicht.

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1 ↑ Die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) führt jetzt den Namen „Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)“.
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2 ↑ Die Vereinbarung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt des Saarlandes 1968 S. 183 veröffentlicht worden.