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Vereinbarung
über kirchlichen Dienst an Polizeibeamten
(Polizeiseelsorge) im Saarland

Vom 25. Oktober 1978

(GMBl. Saar 1979 S. 214)1#

Das Saarland,
vertreten durch den Minister des Innern
die Diözesen Speyer und Trier,
vertreten durch die Generalvikare
die Evangelische Kirche der Pfalz,
vertreten durch den Landeskirchenrat
die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch das Landeskirchenamt
schließen folgende Vereinbarung:
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Abschnitt I

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§ 1

Das Saarland gewährleistet den Bistümern Speyer und Trier sowie der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Evangelischen Kirche im Rheinland die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibeamten.
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§ 2

Der Dienst der Kirchen wendet sich an alle Beamten der Vollzugspolizei, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
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§ 3

Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienst, Seelsorge und die Mitwirkung im lebenskundlichen und berufsethischen Unterricht. Nach Vereinbarung der Kirchen kann dieser Unterricht für die Beamten beider Konfessionen gemeinsam erteilt werden.
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Abschnitt II

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§ 4

Die mit der Ausübung des Dienstes der Kirche an der Polizei beauftragten Pfarrer und kirchlichen Mitarbeiter sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen ihrer Kirchen.
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§ 5

Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht jedoch nicht.
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§ 6

Das Land gewährt Dienstbefreiung für die Teilnahme an religiösen Bildungsveranstaltungen und kirchlichen Rüstzeiten, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 7

Die Bemühungen der Kirchen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, werden vom Land unterstützt.
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Abschnitt III

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§ 8

Der von den Kirchen übernommene Unterricht wird aufgrund des vom Minister des Innern erteilten Lehrauftrages nach Maßgabe des Lehrplanes der Kirchen erteilt, der der Genehmigung des Landes bedarf. Den Unterrichtenden wird Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl und der Reihenfolge der Themen eingeräumt.
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§ 9

Der Unterricht wird in der Regel klassenweise erteilt, kann aber auch nach Vereinbarung zwischen den Vertretern der Kirchen und den zuständigen Dienststellenleitern in größerem Rahmen stattfinden.
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Abschnitt IV

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§ 10

Die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge tragen die Kirchen.
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§ 11

Die Kosten für den lebenskundlichen und berufsethischen Unterricht trägt das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
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§ 12

An den Kosten für die Teilnahme von Polizeibeamten an kirchlichen, religiösen oder lebenskundlichen und berufsethischen Fortbildungsveranstaltungen beteiligt sich das Land im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.
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§ 13

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 14

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.2#

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1 ↑ Die Vereinbarung über kirchlichen Dienst an Polizeibeamten im Saarland ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht veröffentlicht worden.
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2 ↑ Die Vereinbarung ist am 25. Oktober 1978 unterzeichnet worden.