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Kirchengesetz
über die Einführung der Agende
„Berufung – Einführung – Verabschiedung“
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 12. Januar 2013

(KABl. S. 69)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 130 Buchstabe c) der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD am 8. November 2011 beschlossene Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung – Agende 6 für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD“ (ABl. EKD S. 351) wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Die in den „Übersichten“ der Ordnungen der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ enthaltenen Liturgien werden für den Gebrauch genehmigt.
( 2 ) Die Ordnungen „Beauftragung zum Prädikantendienst“ und „Verpflichtung von Synodalen“ finden keine Anwendung.
( 3 ) Die Ordnung „Einführung und Vorstellung von Vikaren und Vikarinnen“ findet nur in ihrem zweiten Teil „Vorstellung in der Gemeinde“ Anwendung mit der Maßgabe, dass diese Ordnung auch für die Vorstellung von Prädikantenanwärterinnen und Prädikantenanwärtern empfohlen wird. Eine förmliche Einführungshandlung im Predigerseminar findet nicht statt.
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§ 32#

( 1 ) Die in der Agende „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ enthaltenen Texte werden zum Gebrauch empfohlen.
( 2 ) In der Ordnung „Ordination“ findet als Ordinationsvorhalt der „Lange Vorhalt“ Anwendung. Durch die Erklärung der Zustimmung zum Ordinationsvorhalt erfolgt gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD3# die Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD4#. Bei Prädikantinnen und Prädikanten können die Wörter „Seelsorge und Unterricht“ des Ordinationsvorhaltes durch die Wörter „und Seelsorge“ ersetzt werden.
( 3 ) In der Ordnung „Vokation zur Erteilung von Religionsunterricht“ soll als Vokationsvorhalt die zweite Textfassung des Vorhaltes Anwendung finden.
( 4 ) Als Verpflichtungsfrage für die neu gewählten und berufenen Mitglieder des Presbyteriums findet gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Kirchenordnung das Gelübde nach § 27 Absatz 2 des Presbyteriumswahlgesetzes5# Anwendung. Wiedergewählte und wiederberufene Mitglieder des Presbyteriums werden bei der Einführung an ihr Gelübde erinnert.
( 5 ) Mit Ausnahme von Ordinationsvorhalt, Vokationsvorhalt und Einführungs- oder Verpflichtungsfragen ist ein Austausch einzelner Texte gegen andere Texte, die für einen evangelischen Gottesdienst geeignet sind, möglich.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung6# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Einführung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38), soweit es sich auf „Die Ordination zum Predigtamt“, „Einsegnungen“ und „Einführungen“ im Zweiten Teil der von der Synode der EKU am 27. Juni 1963 beschlossenen Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, bezieht,
  2. das Kirchengesetz zur Übernahme von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 1989 (KABl. S. 42), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 116),
  3. das Kirchengesetz über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen zur Ordination und Einführung in eine Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1973 (KABl. S. 19),
  4. das Kirchengesetz zur Übernahme einer Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 105) und
  5. die Gesetzesvertretende Verordnung zur Erprobung des Agendenentwurfs „Berufung – Einführung – Verabschiedung“ der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. November 2009 (KABl. S. 317).

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 3 Abs. 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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3 ↑ Nr. 701.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ Nr. 30
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6 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2013 verkündet worden.