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Richtlinien
über die Entschädigung für die nicht hauptberuflich
im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter
in der Konfirmandenarbeit

19. September 2014

(KABl. S. 321)

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Aufgrund von Abschnitt VI Nr. 3 Satz 2 der Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit1# vom 14. Januar 2014 (KABI. S. 108) hat die Kirchenleitung folgende Richtlinien erlassen:
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Die Tätigkeit von Mitarbeitern in der Konfirmandenarbeit, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Gesamtverantwortung der zuständigen Pfarrerin/des zuständigen Pfarrers für die Konfirmandenarbeit bleibt unberührt.
2.1
Ausnahmsweise kann eine Aufwandsentschädigung nach vorheriger Zustimmung des Kreissynodalvorstandes bis zu einem Höchstbetrag von 10,00 EUR pro Lerneinheit gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Konfirmandenarbeit langfristig ausfällt, weil eine Pfarrstelle vakant oder die Pfarrerin/der Pfarrer auf unabsehbare Dauer erkrankt oder durch andere Umstände an der Ausübung ihres/seines Amtes gehindert ist.
2.2
Neben der Aufwandsentschädigung werden die Fahrtkosten auf Antrag erstattet.
3.1
Die Richtlinien treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
3.2
Gleichzeitig wird die Amtsblattverfügung vom 11. Mai 1981 (KABI. S. 131) aufgehoben.

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1 ↑ Nr. 280.