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Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes
zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses
(Seelsorgegeheimnisverordnung – SeelGV)


(KABl. 2013, S. 187)

Aufgrund von § 2 Absatz 5 und § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG1#) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 352), für die Evangelische Kirche im Rheinland in Kraft seit dem 1. August 2011 (ABl. EKD 2011, S. 149), erlässt die Kirchenleitung2# folgende Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisverordnung – SeelGV):
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§ 1
Voraussetzungen

Einen bestimmten Seelsorgeauftrag kann erhalten, wer eine Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag erfolgreich abgeschlossen hat, sich persönlich und fachlich als geeignet erweist und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Seelsorgegeheimnis wahrt.
Personen, die einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten, müssen grundsätzlich der Evangelischen Kirche angehören. Ausnahmen im Einzelfall kann das Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, regeln.
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§ 2
Antragsverfahren

Die Beauftragung wird von der oder dem pastoral Zuständigen, in deren oder dessen Bereich der Dienst ausgeübt wird, bei dem Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, beantragt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. eine Kurz-Konzeption, wie der Dienst ausgeübt werden soll,
  2. ein von der oder dem Vorgeschlagenen verfasster Lebenslauf und ein Lichtbild,
  3. eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft,
  4. der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag,
  5. eine Erklärung der oder des Vorgeschlagenen, dass sie oder er bereit ist, sich beauftragen zu lassen, das Seelsorgegeheimnis zu wahren und die kirchliche Ordnung zu beachten.
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§ 3
Ausbildung

Die Ausbildung für Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag umfasst:
  1. theologische Grundlagen,
  2. Grundlagen der Psychologie,
  3. Fertigkeiten der Gesprächsführung und
  4. rechtliche Grundlagen der Ausübung der Seelsorge.
Die Ausbildung wird durch das Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, unter Beachtung der Richtlinien zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland, geregelt.
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§ 4
Kolloquium

Die Ausbildung endet mit einem Kolloquium. Das Kolloquium wird von dem Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, organisiert. In dem Kolloquium soll die oder der Auszubildende nachweisen, dass sie oder er ausreichende Seelsorgekenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese in der Praxis anzuwenden. Die Schlussbeurteilung besteht in der Feststellung, ob sie oder er zur Wahrnehmung eines bestimmten Seelsorgeauftrages persönlich und fachlich geeignet ist.
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§ 5
Anerkennung von gleichwertigen Qualifikationen

Von dem Erfordernis der §§ 3 und 4 kann abgesehen werden bei Absolventinnen und Absolventen einer gleichwertigen Qualifikation. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Landeskirchenamt.
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§ 6
Beauftragung

Das Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, entscheidet über die Beauftragung.
Die Beauftragung wird in einem Gottesdienst ausgesprochen. Die Beauftragung wird der oder dem örtlich zuständigen Superintendentin oder Superintendenten mitgeteilt.
In den Fällen, in denen mehrere Kirchenkreise ein Seelsorgefeld verantworten, ist unter den Kirchenkreisen festzulegen, welche Superintendentin oder welcher Superintendent zuständig ist.
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§ 7
Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst

Der Dienst der Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag ist ehrenamtlich, sofern er nicht bei beruflich Mitarbeitenden als Teil ihres Beschäftigungsverhältnisses und im Rahmen ihres Arbeitsfeldes durch die Dienstanweisung geregelt ist. Auslagen sind zu erstatten.
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§ 8
Aufsicht und Mentorat

Personen, denen ein bestimmter Seelsorgeauftrag erteilt worden ist, unterliegen der Fachaufsicht einer von dem Gremium, welches das Seelsorgefeld verantwortet, benannten Person. Die oder der für den Seelsorgebereich pastoral Zuständige begleitet den Dienst der Personen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag und soll sie zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anhalten.
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§ 9
Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer

Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer, die keinen eigenständigen Auftrag zur Seelsorge haben, müssen dem für das Seelsorgefeld pastoral Zuständigen zugeordnet werden.
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§ 10
Beendigung des Seelsorgeauftrages

Der Seelsorgeauftrag endet bei Personen, die ihren Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen können oder wollen. Er endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres der beauftragten Person.
Die Beendigung oder der Widerruf des Seelsorgeauftrages nach dem Seelsorgegeheimnisgesetz wird durch Beschluss des zuständigen Gremiums festgestellt.
Die Verpflichtung zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses gilt auch nach Beendigung oder Widerruf des Seelsorgeauftrages.
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§ 11
Schlussbestimmung

Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft3#.

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1 ↑ Nr. 290.
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2 ↑ Ein Beschlussdatum der Verordnung war in der Veröffentlichung nicht enthalten.
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3 ↑ Die Verordnung ist am 16. September 2013 veröffentlicht worden.