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Richtlinien
über die Gewährung von Vorschüssen
in besonderen Fällen
(Vorschussrichtlinien – VR)

Runderlaß des Finanzministers vom 2. Juni 1976

(MBl. NW. S. 1235)
zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 24. August 2001 (MBl. NW. S. 1075)

Im Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Vorschussrichtlinien erlassen:
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Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

( 1 ) Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern des Landes1# – im Folgenden Bedienstete genannt –, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln, aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
( 2 ) Empfängern von Versorgungsbezügen, Bediensteten, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
( 3 ) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass – zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden –,
  2. Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 50 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,
  3. Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes oder der Ehescheidung,
  4. Aussteuer oder Ausstattung der eigenen Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes,
  5. Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist,
  6. schwere Erkrankung und Bestattung von bedürftigen, beihilfenrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.
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Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben. Bei verheirateten Bediensteten darf der Vorschuss erst bewilligt werden, wenn sich auch der in häuslicher Gemeinschaft des Bediensteten lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat.
( 2 ) Vom Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
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Nr. 3
Antragstellung, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

( 1 ) Ein Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.
( 2 ) Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 2560 Euro, nicht übersteigen.
( 3 ) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 sind
  1. bei Beamten, Richtern und Angestellten das Grundgehalt (Grundvergütung) und der Ortszuschlag,
  2. bei Arbeitern der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag.
Der Berechnung der Vorschüsse sind die Bezüge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen antragsberechtigt, so darf der Vorschuss nur einer Person gewährt werden.
( 5 ) Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 6 ) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.
( 7 ) Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung 3.840 Euro nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
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Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit der – soweit verwaltungsmäßig möglich – nächsten Gehalts- oder Lohnzahlung, die auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 2 ) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung bis zur Dauer von drei Monaten aussetzen.
( 3 ) Die Tilgung ist auf Antrag auszusetzen für die Dauer einer Beurlaubung ohne Bezüge
  1. zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes,
  2. nach § 2 Absatz 1 ErzUV2# bzw. § 15 Abs. 1 BErzGG3#, sofern die Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 3 ErzUV bzw. Abschnitt V des RdErl. des Finanzministeriums vom 14. September 1992 (SMBl. NW. 20310) nicht ausgeübt wird.
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Nr. 5
Zuständigkeit

Über die Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheiden die für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zuständigen Stellen.4# Die Anträge, für die das beigefügte Formblatt zu verwenden ist, sind diesen Stellen auf dem Dienstwege zuzuleiten; sie sind vertraulich zu behandeln.
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Nr. 6
Schlussbestimmungen

( 1 ) Abweichungen von den Vorschussrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.5#
( 2 ) Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Richtlinien zu verfahren.
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Nr. 7
Inkrafttreten

Die Vorschussrichtlinien treten am 1. August 1976 in Kraft. Für Vorschüsse, die bis zum 31. Juli 1976 bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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Antrag auf Gewährung eines Vorschusses

Grafik
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1 ↑ Aufgrund von § 43 Abs. 6 der KF-Verordnung (Nr. 400) dürfen Vorschüsse an kirchliche Mitarbeitende nur im Rahmen dieser Richtlinien gezahlt werden.
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2 ↑ Die Erziehungsurlaubsverordnung ist mit Ablauf des 18. Januar 2012 außer Kraft getreten. Siehe jetzt die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (Nr. 765).
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3 ↑ Nr. 671.
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4 ↑ Siehe hierzu § 13 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (Nr. 650).
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5 ↑ Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 13. Juli 1976 (KABl. S. 144) bedürfen Abweichungen von den Vorschussrichtlinien der Zustimmung des Landeskirchenamtes.