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Prüfungsordnung
für die besondere Prüfung für Gemeindemissionare zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 7. Dezember 1989

(KABl. 1990 S. 22, 1991 S. 39)

Aufgrund von § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1988 (ABl. EKD 1989 S. 110),1# in Verbindung mit § 2 c des Kirchengesetzes betreffend das Dienstrecht der Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 24), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 1989 (KABl. S. 43),2# hat die Kirchenleitung folgende Prüfungsordnung erlassen:
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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

In der besonderen Prüfung führt der Gemeindemissionar den Nachweis, dass er sich die für den Dienst als Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland erforderlichen Fähigkeiten angeeignet hat.
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§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zur besonderen Prüfung wird zugelassen, wer zum Prüfungstermin in der Evangelischen Kirche im Rheinland als Gemeindemissionar tätig ist, seit mindestens zehn Jahren ordiniert ist und eine mindestens zehnjährige Berufstätigkeit als Gemeindemissionar nachweisen kann.
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§ 3
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer für die besondere Prüfung sind:
  1. Biblische Theologie,
  2. Systematische Theologie unter den Bedingungen kirchlichen Handelns,
  3. Predigt/Gottesdienst/Kasualien,
  4. Seelsorge/Beratung/Gespräch,
  5. Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit (insbesondere Katechetik),
  6. Kirchengeschichte,
  7. Ökumene/Mission und Diakonie,
  8. Kirchenrecht und Kirchenverwaltung.
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§ 4
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen bestehen aus fünf mündlichen, überwiegend praxisbezogenen Prüfungen in den in § 3 genannten Prüfungsfächern.
( 2 ) Die Prüfungsfächer in § 3 Nr. 1 und 2 sind Pflichtfächer. Ein weiteres Pflichtfach wählt der Prüfling aus den Prüfungsfächern in § 3 Nr. 3 und 5. Aus den verbleibenden Prüfungsfächern in § 3 Nr. 3 bis 8 wählt der Prüfling zwei weitere Prüfungsfächer aus. Die gewählten Prüfungsfächer hat der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung zu benennen.
( 3 )
  1. Zu dem Prüfungsfach „Biblische Theologie“ gibt der Prüfling ein dem Alten und Neuen Testament gemeinsames Thema an, von dem das Prüfungsgespräch ausgeht. Der biblische Urtext kann auf Wunsch des Prüflings in das Prüfungsgespräch einbezogen werden.
  2. Im Prüfungsfach „Systematische Theologie unter den Bedingungen kirchlichen Handelns“ kann der Prüfling aus dem Bereich der dogmatischen bzw. sozialethischen Diskussion der Gegenwart ein Thema eigener Wahl angeben, das in der Prüfung zusätzlich zu dem vom Prüfer in das Prüfungsgespräch eingeführte Thema berücksichtigt werden muss.
  3. Im Prüfungsfach „Seelsorge/Beratung/Gespräch“ soll das Prüfungsgespräch von einem konkreten Beispiel ausgehen. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, Bezüge zur eigenen Praxis herzustellen.
  4. Zu dem Prüfungsfach „Kirchengeschichte“ kann der Prüfling einen Themenbereich angeben, von dem das Prüfungsgespräch ausgeht.
  5. Im Prüfungsfach „Kirchenrecht und Kirchenverwaltung“ geht das Prüfungsgespräch von einer konkreten Situation der Gemeindeleitung oder kirchlichen Organisation aus.
( 4 ) Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorgesehenen Wahlthemen hat der Prüfling mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Wahlthemen müssen inhaltlich voneinander unterschieden sein. Wenn das Theologische Prüfungsamt nicht innerhalb von einem Monat widerspricht, gelten die Wahlthemen als angenommen.
( 5 ) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach „Biblische Theologie“ dauert 30 Minuten. Die Prüfungen in den Fächern „Kirchengeschichte“ und „Kirchenrecht und Kirchenverwaltung“ dauern je 15 Minuten, die übrigen Prüfungen je 20 Minuten.
( 6 ) Der Prüfungsstoff wird in sinngemäßer Anwendung des „Stoffplans für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984“3# ausgewählt.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestimmt.
( 2 ) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen führt der Präses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission.
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§ 6
Termine

Der Termin der besonderen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgesetzt. Er wird mit dem Meldetermin im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben. Der Termin der Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt muss mindestens sechs Monate, der Meldetermin mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin liegen.
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§ 7
Meldung

Die Meldung zur besonderen Prüfung ist termingemäß an das Landeskirchenamt zu richten. Sie ist über den Superintendenten zu leiten. Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Lebenslauf,
  2. Lichtbild,
  3. in beglaubigter Abschrift oder Fotokopie:
    Geburtsurkunde,
    Taufschein,
    Bescheinigung der Konfirmation,
  4. Schulabschlusszeugnisse,
  5. Zeugnisse über Ausbildungen und Prüfungen insbesondere über die Ausbildung und Prüfung als Gemeindemissionar; gegebenenfalls Bescheinigung über die Befähigung für den Dienst des Gemeindemissionars,
  6. beglaubigte Abschrift oder Fotokopie der Ordinationsurkunde,
  7. Nachweise über die Beschäftigung als Gemeindemissionar (beglaubigte Abschriften oder Fotokopien von Berufungsurkunden mit der Bestätigung der Kirchenleitung oder Arbeitsverträgen mit der Genehmigung der Kirchenleitung),
  8. Angabe der gewählten Prüfungsfächer nach § 4 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung,
  9. Wahlthemen nach § 4 Abs. 3 Buchstaben a, b und d und Abs. 4 dieser Prüfungsordnung auf Vordrucken des Landeskirchenamtes.
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§ 8
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission Prüfungsausschüsse gebildet. Diese sollen aus mindestens drei Mitgliedern (Prüfer, Schriftführer, Vorsitzender) bestehen.
( 2 ) Die Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht.
( 3 ) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mit Einverständnis des Prüflings kann je ein Vertreter berufsständiger Zusammenschlüsse der Gemeindemissionare an den Einzelprüfungen teilnehmen.
( 4 ) Über das Ergebnis der Einzelprüfung entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungsausschuss.
( 5 ) Aufgrund der Ergebnisse aller Prüfungsleistungen stellt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung das Gesamtergebnis fest.
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§ 9
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse aller mündlichen Prüfungen werden bei der Feststellung des Gesamtergebnisses einfach bewertet.
( 2 ) Genügen die Einzelleistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar mit dem Gesamtprädikat „ausreichend“ bei einem Notendurchschnitt von 3,25 bis 4,0,
mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,24,
mit dem Gesamtprädikat „gut“ bei einem Notendurchschnitt von 1,75 bis 2,49,
mit dem Gesamtprädikat „sehr gut“ bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,74.
( 3 ) Die Prüfung ist nicht bestanden,
  1. wenn der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsleistungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt,
  2. wenn in mehr als zwei Einzelleistungen die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ gegeben wurde,
  3. wenn in mehr als einer Einzelleistung die Note „ungenügend“ gegeben wurde.
( 4 ) Eine Nachprüfung muss der Prüfling ablegen, wenn bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 entweder zwei Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder je eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ und „ungenügend“ bewertet wurde. Als Nachprüfung sind die Prüfungen in den Prüfungsfächern zu wiederholen, in denen die Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“ gegeben wurden.
Der Zeitraum für die Ablegung der Nachprüfung ist auf ein halbes Jahr begrenzt. Den Termin der Nachprüfung setzt die Prüfungskommission fest. Wenn die Leistungen in der Nachprüfung nicht wenigstens jeweils mit „ausreichend“ bewertet werden, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei einer Nachprüfung kann kein besseres Gesamtergebnis als „ausreichend“ zuerkannt werden.
( 5 ) Wird die besondere Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll nicht später als zwei Jahre nach der vorangegangenen Prüfung stattfinden. In der Wiederholungsprüfung sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
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§ 10
Schlussbestimmungen

Sofern in dieser Prüfungsordnung keine anderen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 (KABl. S. 113)4# in sinngemäßer Anwendung.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt: Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996 (Nr. 700).
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2 ↑ Jetzt: Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz vom 9. Januar 1997 (Nr. 701).
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3 ↑ Jetzt: Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung (Nr. 715) und dort Anlage 2.
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4 ↑ Zurzeit ist die Prüfungsordnung (Nr. 715) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999.