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C-Prüfungsordnung
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 12. Juni 2015

(KABl. S. 188)
geändert durch Ordnung zur Änderung der C-Prüfungsordnung ohne Datum (KABl. 2017, S. 2)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung1# vom 10. Januar 2003 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 und in Verbindung mit der Ordnung für die kirchenmusikalische C-Ausbildung2# in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. März 2011 folgende Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Kirchenmusikerstellen (C-Prüfung) erlassen:
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§ 13#
Zweck der Prüfung

( 1 ) Die C-Prüfung (im Folgenden: Prüfung) dient der Feststellung der fachlichen Befähigung zum Dienst in C-Kirchenmusikstellen in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen:
  1. Orgel
  2. Chorleitung
  3. Kinderchorleitung
  4. Posaunenchorleitung
  5. Popularmusik Klavier oder Gitarre
  6. Popularmusik Chorleitung
( 2 ) Prüfungen in mehreren Fachrichtungen können auch zeitlich nacheinander abgelegt werden.
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§ 24#
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche im Rheinland abgelegt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung. Als Mitglieder werden die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor, Leitende der regionalen C-Ausbildungskurse, Lehrende der kirchenmusikalischen Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musikerinnen und Musiker, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten für Kirchenmusik und Gottesdienst berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird.
( 4 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören. In Ausnahmefällen können jedoch für die nicht kirchenkundlichen Fächer auch Mitglieder berufen werden, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
( 5 ) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes wahrgenommen. Sämtliche in der Ordnung genannten Anträge sind im Rahmen der jeweils genannten Fristen schriftlich an das Landeskirchenamt zu richten.
( 6 ) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
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§ 35#
Prüfungskommission

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jede Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt zugleich den Vorsitz in der Prüfungskommission.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. In den Hauptfächern wirken mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mit.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedem Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz in der Prüfungsgruppe übertragen.
( 4 ) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder mindestens eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum fachkundige Prüferinnen und Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 2 Absatz 2 und 4 sowie § 3 Absatz 4 gelten entsprechend. Sie gelten dann als Mitglieder der Prüfungskommission.
( 6 ) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 7 ) Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 8 ) Die Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber Dritten über alle Vorgänge im Zusammenhang der Prüfung Verschwiegenheit zu wahren.
( 9 ) Werden Ausbildungen in einzelnen Fachrichtungen gemeinsam mit anderen Landeskirchen durchgeführt, wird die Prüfung vor einer gemeinsamen Prüfungskommission abgelegt.
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§ 46#
Allgemeines Prüfungsverfahren

( 1 ) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die Prüfungstermine fest, gibt sie spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
( 2 ) Die Prüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Der erste Abschnitt umfasst die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 9 Nr. 1. Der zweite Abschnitt umfasst die musiktheoretischen Fächer gemäß § 9 Nr. 2 sowie die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 10.
( 3 ) Zwischen der Ablegung des ersten und des zweiten Prüfungsabschnittes sollen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 4 ) Wird die Prüfung gemäß Absatz 2 in zwei Abschnitten abgelegt, sind die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 9 Nr. 1, die nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden, im zweiten Prüfungsabschnitt zu wiederholen.
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§ 57#
Anerkennung einzelner Prüfungsfächer

( 1 ) Eine abgeschlossene gleichwertige musikalische Prüfung oder eine Prüfung in einem Fach kann anerkannt werden, wenn die Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Ausgenommen sind die Hauptfächer gemäß § 10.
( 2 ) Wenn in den Hauptfächern höher qualifizierte Prüfungen mit mindestens „befriedigend“ abgelegt wurden, können diese auf Antrag anerkannt werden.
( 3 ) Wird die Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 4 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden die kirchenkundlichen Fächer und die musiktheoretischen Fächer gemäß § 9 anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
( 4 ) Von dieser Regelung ausgenommen ist das Fach Tonsatz (schriftlich und mündlich), sofern es die beiden Fachrichtungen Popularmusik berührt: Die Tonsatz-Prüfung der Fachrichtungen Popularmusik wird in den anderen Fachrichtungen nicht anerkannt. Auch im umgekehrten Fall wird die Tonsatz-Prüfung der Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung oder Posaunenchorleitung nicht in den Fachrichtungen Popularmusik anerkannt. In diesen Fällen ist das Fach Tonsatz (schriftlich und mündlich) aufgrund der fachspezifischen Besonderheiten erneut abzulegen.
( 5 ) Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist in der Regel bei Ausbildungsbeginn, jedoch spätestens mit dem Zulassungsantrag zur Prüfung zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift, fremdsprachige Zeugnisse in beglaubigter Übersetzung beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Bewertung anerkannter externer Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
( 7 ) Über die Anträge entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 68#
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung

Die Zulassung setzt voraus:
  1. Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche oder einer Kirche, die mit der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft steht, oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Internationalen Kirchenkonvents (IKK) ist,
  2. Vorlage der geforderten Nachweise und Voten gemäß § 7.
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§ 79#
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Prüfung ist zu beantragen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Aus dem fristgerecht eingereichten Antrag muss hervorgehen,
  1. in welcher Fachrichtung (§ 1) die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. ob die Prüfung in zwei Abschnitten (§ 4 Absatz 2) abgelegt werden soll,
  3. ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen (§ 5) anerkannt worden sind,
  4. ob eine besondere Regelung nach § 13 Absatz 2 beantragt wird.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Lebenslauf mit Darstellung des musikalischen Ausbildungsweges,
  2. Lichtbild,
  3. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft,
  4. Nachweis über die Teilnahme an den landeskirchlichen C-Seminaren „kirchenkundliche Fächer“,
  5. Votum der Ausbildungsleitung über die Eignung in den Prüfungsfächern der jeweiligen Fachrichtung. Für Kandidatinnen und Kandidaten die keinem Ausbildungskurs angehören, erstellen mindestens zwei Beauftragte des Prüfungsausschusses ein Votum über die Eignung in den Prüfungsfächern der jeweiligen Fachrichtung,
  6. im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss weitere Nachweise über die Eignung anfordern.
( 3 ) Je nach Fachrichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. Fachrichtung Orgel:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Orgel,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Orgeldienstes in einem Gemeindegottesdienst,
    3. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens,
    4. Liste der zwölf Choralvorspiele gemäß § 12 Nr. 1.1,
    5. Nachweis über die Teilnahme an den landeskirchlichen C-Seminaren „Orgelkunde“.
  2. Fachrichtung Chorleitung:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Chorleitung,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens.
    3. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor Beginn der C-Ausbildung erfolgen,
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    1. Nachweis über die Teilnahme an einem landeskirchlichen C-Intensivkurs in der Fachrichtung Chorleitung,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens.
    3. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor Beginn der C-Ausbildung erfolgen,
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen,
    2. Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens,
    3. Liste der zwölf Choralvorspiele gemäß § 12 Nr. 4.2.
  5. Fachrichtung Popularmusik Klavier oder Gitarre:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen,
    2. Nachweis über die erfolgreiche musikalische Gestaltung eines Gottesdienstes mit popularmusikalischer Ausrichtung. Im Rahmen dieses Gottesdienstes ist auch ein popularmusikalisches Gemeindelied einzuüben.
    3. Liste der zwölf Stücke gemäß § 12 Nr. 5.1.
  6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung:
    1. Nachweis über die regelmäßige Mitwirkung oder Hospitation in einem Chor mit einer musikalischen Ausrichtung, die der Prüfung in der Fachrichtung förderlich ist. Die Mitwirkung oder Hospitation soll mindestens für die Dauer eines Jahres während oder unmittelbar vor der C-Ausbildung erfolgen,
    2. Nachweis über die Präsentation eines Pop- oder Gospelsongs mit einem Chor in einem Gottesdienst. Im Rahmen dieses Gottesdienstes soll auch ein popularmusikalisches Gemeindelied eingeübt werden.
( 4 ) Wird die Prüfung in zwei Abschnitten abgelegt, sind mit dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt die fachspezifischen Unterlagen gemäß Absatz 3 einzureichen.
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§ 810#
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht vorliegen, sie soll versagt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 und 3 unvollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt werden. Die Versagung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
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§ 911#
Prüfungsfächer aller Fachrichtungen
Nebenfächer (NF)

  1. Kirchenkundliche Fächer
    1.1
    Liturgik und Theologische Grundlagen (NF)
    1.2
    Hymnologie (NF)
    1.3
    Kirchenmusikgeschichte (NF)
  2. Musiktheoretische Fächer
    2.1
    Tonsatz (NF)
    2.2
    Gehörbildung (NF)
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§ 1012#
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen
Hauptfächer (HF) und Nebenfächer (NF)

  1. Fachrichtung Orgel
    1.1
    Orgelliteraturspiel (HF)
    1.2
    Gottesdienstliches Orgelspiel (HF)
    1.3
    Klavierspiel (NF)
    1.4
    Orgelkunde (NF)
  2. Fachrichtung Chorleitung
    2.1
    Chorleitung (HF)
    2.2
    Singen und Sprechen (HF)
    2.3
    Chorpraktisches Klavierspiel (NF)
    2.4
    Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (NF)
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung
    3.1
    Kinderchorleitung (HF)
    3.2
    Singen und Sprechen (HF)
    3.3
    Chorpraktisches Musizieren (NF)
    3.4
    Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (NF)
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
    4.1
    Posaunenchorleitung (HF)
    4.2
    Instrumentalspiel (HF)
    4.3
    Instrumentenkunde (NF)
    4.4
    Theoretische Grundlagen der Posaunenchorleitung (NF)
  5. Fachrichtung Popularmusik Klavier oder Gitarre
    5.1
    Literaturspiel Hauptinstrument (HF)
    5.2
    Gemeindebegleitung Hauptinstrument (HF)
    5.3
    Theoretische Grundlagen der Popularmusik (NF)
    5.4
    Instrumentenkunde und Equipment (NF)
    5.5
    Zweitinstrument (fakultativ)
  6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung
    6.1
    Chorleitung (HF)
    6.2
    Singen und Sprechen (HF)
    6.3
    Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier oder Gitarre) (NF)
    6.4
    Theoretische Grundlagen der Popularmusik (NF)
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§ 1113#
Anforderungen in den Fächern aller Fachrichtungen

1. Kirchenkundliche Fächer
1.1 Liturgik und Theologische Grundlagen (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Grundformen und Elemente des Gottesdienstes. Das Kirchenjahr. Kasualien. Gottesdienstlicher Raum und Zeit. Grundkenntnisse in Bibelkunde, Kirchenkunde und Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
1.2 Hymnologie (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Detaillierte Kenntnisse von fünf Kirchenliedern aus unterschiedlichen Epochen bis zur Gegenwart (mindestens drei davon aus dem EG). Auswendigsingen der ersten Strophe. Geschichte des Kirchenliedes im Überblick. Kenntnisse über Aufbau und Inhalt des EG sowie Kenntnisse über bedeutende Gesangbuchlieder. Liedauswahl für Gottesdienste.
1.3 Kirchenmusikgeschichte (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik in Deutschland und ihrer Formen vor dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart. Kenntnisse der musikgeschichtlichen Entwicklung in der jeweiligen Fachrichtung.
2. Musiktheoretische Fächer
2.1 Tonsatz
2.1.1 Klausur (Prüfungsdauer: zwei Stunden)
Ein Harmonieinstrument kann einmalig für höchstens fünf Minuten als Hilfsmittel benutzt werden.
  1. Fachrichtung Orgel
    1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
    2. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
  2. Fachrichtung Chorleitung
    1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
    2. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem Cantus firmus (Bicinium) oder Aussetzen eines leichten Generalbasses.
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung
    1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
    2. Erfinden einer Zweitstimme zu einer Melodie oder Anfertigen einer Klavierbegleitung zu einem Kinderlied.
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
    1. Anfertigen eines vierstimmigen Satzes zu einer gegebenen Melodie,
    2. Transponieren einer Bläserstimme.
  5. Fachrichtung Popularmusik (Klavier oder Gitarre)
    Anfertigen eines Arrangements in Form eines Lead Sheet für die Besetzung Gitarre / Bass / Schlagzeug / Klavier zu einem gegebenen Lied im Stil der Popularmusik. Die ersten vier Takte müssen als Partitur ausnotiert werden. Als Hilfsmittel kann ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
  6. Fachrichtung Popularmusik (Chorleitung)
    Anfertigen eines Arrangements für Chor und Klavier oder Gitarre zu einem gegebenen Lied im Stil der Popularmusik. Die Begleitung kann in Akkordsymbolen notiert werden. Als Hilfsmittel kann ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
2.1.2 Mündliche Prüfung (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
  1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung
    1. Kenntnis der elementaren Harmonielehre: Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge mit Umkehrungen, Akkordverbindungen, Formen der Kadenzen, Kirchentonarten,
    2. Spielen einfacher Kadenzen.
  2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung
    1. Spielen von Akkorden und Akkordverbindungen,
    2. Kenntnis der Notation transponierender Instrumente.
2.2. Gehörbildung
2.2.1 Klausur (Prüfungsdauer: 45 Minuten)
  1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung
    Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig)
  2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung
Transkribieren einiger Takte eines leichten Arrangements. Als Hilfsmittel kann ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
2.2.2 Mündliche Prüfung (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
  1. Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung, Posaunenchorleitung,
    1. Erkennen von Intervallen, Dreiklängen, Akkorden, Akkordverbindungen und Rhythmen
    2. Blattsingen einer leichten Chorstimme.
  2. Fachrichtungen Popularmusik Klavier oder Gitarre und Popularmusik Chorleitung
    1. Erkennen von Intervallen, Akkorden, Akkordverbindungen und Rhythmen,
    2. Blattsingen einer leichten Chorstimme.
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§ 1214#
Anforderungen in den Fächern der einzelnen Fachrichtungen

1. Fachrichtung Orgel
1.1 Orgelliteraturspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Vortrag von zwei freien Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen und von drei Choralvorspielen mit Pedal. Die Choralvorspiele werden aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Choralvorspielen unterschiedlicher Stilepochen vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die drei ausgewählten Titel werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
1.2 Gottesdienstliches Orgelspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Vorbereitet:
  1. Spiel einer eigenen Intonation und eines eigenen Begleitsatzes zu einer vorgegebenen Melodie aus dem EG. Intonation und Begleitsatz können auch schriftlich fixiert werden. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
  2. Für die Prüfung sind fünf EG-Lieder mit Intonation aus dem Orgelbuch zum Evangelischen Gesangbuch (Ausgabe Rheinland - Westfalen - Lippe - Evangelisch reformierte Kirche) vorzubereiten. Mindestens drei davon sind in der Prüfung vorzutragen. Alle Begleitsätze sind im vierstimmigen Satz mit Pedal zu spielen, wobei die Melodie obligat auf einem eigenen Manual zu spielen ist.
  3. Spiel von Begleitsätzen zu zwei neuen rhythmusbetonten geistlichen Liedern aus dem EG nach eigener Wahl nach einer Vorlage oder in eigener Fassung.
  4. Begleitung von jeweils einem liturgischen Gesang zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177 bis 190) nach eigener Auswahl. Die Sätze sind im vierstimmigen Satz mit Pedal aus dem Orgelbuch oder anderen gleichwertigen Veröffentlichungen zu spielen.
Ohne Vorbereitungszeit:
Blattspiel einiger vierstimmiger Begleitsätze mit Pedal aus dem Orgelbuch zum EG. Improvisieren einer Intonation zu einem Lied aus dem EG.
1.3 Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag von zwei Klavierstücken aus unterschiedlichen Stilepochen.
1.4 Orgelkunde (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Technischer Aufbau der Orgel. Register- und Registrierkunde. Stimmen von Zungenpfeifen. Orgelpflege, Fehlerquellen. Exemplarische Kenntnis über Veröffentlichungen freier und choralgebundener Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
2. Fachrichtung Chorleitung
2.1 Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Einsingen. Probenarbeit an einem vorgegebenen vierstimmigen überwiegend homophonen oder einem leichten dreistimmigen polyphonen Satz. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
2.2 Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag eines begleiteten Sologesanges. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
2.3 Chorpraktisches Klavierspiel (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag eines Klavierstückes. Darstellung des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes, auch bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen. Blattspiel eines in vier Systemen notierten Kantionalsatzes (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
2.4 Theoretische Grundlagen der Chorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen leichter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
3. Fachrichtung Kinderchorleitung
3.1 Kinderchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Chorische Stimmbildung. Probenarbeit an einem vorgegebenen Stück für Kinderchor. Musizieren eines dem Kinderchor bekannten Liedes. Die Aufgaben werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
3.2 Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag eines begleiteten Sologesanges. Unbegleiteter Vortrag eines Liedes aus dem EG. Sprechen eines kurzen Textes.
3.3 Chorpraktisches Musizieren (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag eines Literaturstücks auf dem Klavier, der Gitarre oder einem anderen Akkordinstrument. Blattspiel einfacher Kinderlieder nach Akkordbezeichnungen oder in einem leichten Begleitsatz auf dem Klavier oder der Gitarre (Vorbereitungszeit: 10 Minuten).
3.4 Theoretische Grundlagen der musikalischen Arbeit mit Kindern (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Grundkenntnisse der Physiologie der Kinderstimme und der chorischen Stimmbildung im Kinderchor. Musikpädagogische Kenntnisse (Methodik und Didaktik). Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von Notenliteratur aus der Fachrichtung.
4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
4.1 Posaunenchorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Probenarbeit mit einem Bläserchor: Einstimmen, Chorische Einblasübungen, Erarbeiten eines vorgegebenen Choralvorspiels mit Choralsatz oder eines freien Bläserstückes. Die Aufgabe wird drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
4.2 Instrumentalspiel (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Vortrag eines Solostückes, mit oder ohne Begleitung. Vortrag von Einzelstimmen aus drei Choralvorspielen, die der Prüfungsausschuss aus einer einzureichenden Liste von mindestens zwölf Choralvorspielen aus der Sammlung „Vorspiele für Bläser zum EG“ auswählt. Die drei ausgewählten Titel werden drei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Theoretische Kenntnisse und praktische Darstellung von blastechnischen Übungen.
Ohne Vorbereitungszeit:
Blattspiel zweier stilistisch unterschiedlichen Lieder sowie einer mittelschweren Stimme aus dem Posaunenchoralbuch zum EG.
4.3 Instrumentenkunde (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Überblick über die in Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente, ihre Verwendung, Bauweise und Pflege.
4.4 Theoretische Grundlagen der Posaunenchorarbeit (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Methodik der Posaunenchorarbeit. Methodik des instrumentalen Gruppen- und Einzelunterrichts. Kenntnis von Literatur für die Bläserausbildung. Exemplarische Kenntnisse über Veröffentlichungen von freier und choralgebundener Literatur für Posaunenchor.
5. Fachrichtung Popularmusik Klavier oder Gitarre
5.1 Literaturspiel Hauptinstrument (Prüfungsdauer: 20 Minuten)
Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher Pop-Stücke. Vortrag von drei weiteren Stücken, die der Prüfungsausschuss aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Stücken auswählt. Mindestens sechs Stücke dieser Liste müssen auskomponierte Musik sein und als solche in der Liste kenntlich gemacht werden. Die Aufgaben werden vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
Vomblattspiel eines leichten Popsongs nach Lead Sheet.
5.2 Gemeindebegleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
Spiel eines selbst angefertigten Begleitarrangements mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied im Stil der Popularmusik. Die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
In der Prüfung ist eine Liste von zehn vorbereiteten Begleitarrangements unterschiedlichen Stils mit Intro vorzulegen, aus der die Prüfungsgruppe mindestens drei zum Vorspielen auswählt. Die Arrangements sind bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu spielen.
Begleitung und gleichzeitiges Singen jeweils eines liturgischen Gesangs zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177 bis 190) nach eigener Auswahl.
Ohne Vorbereitungszeit:
Blattspiel von Gemeindeliedern im Stil der Popularmusik nach Akkordsymbolen.
5.3 Theoretische Grundlagen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Stilkunde der Popularmusik. Methodik der Arbeit mit einer Band. Fachvokabular. Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
5.4 Equipment/Instrumentenkunde (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Kenntnisse über elektronische Musikinstrumente (Funktion und Bedienung); Grundlagen der Beschallungstechnik.
5.5 Zweitinstrument [fakultativ] (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag eines instrumentenspezifischen Stückes alternativ auf Klavier, Gitarre, Saxofon, Bass oder Schlagzeug.
6. Fachrichtung Popularmusik Chorleitung
6.1 Chorleitung (Prüfungsdauer: 25 Minuten)
WarmUp. Probenarbeit an einem vorgegebenen Arrangement im Stil der Popularmusik. Die Aufgabe wird zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
6.2 Singen und Sprechen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Begleiteter Vortrag eines Songs im Stil der Popularmusik. Unbegleiteter Vortrag eines Gemeindeliedes im Stil der Popularmusik. Sprechen eines kurzen Textes in englischer Sprache. Der Text ist der Prüfungsgruppe in der Prüfung vorzulegen. Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung. Methodik der Chorarbeit.
6.3 Chorpraktisches Instrumentalspiel Klavier oder Gitarre (Prüfungsdauer: 10 Minuten)
Vortrag der Begleitung eines Chorarrangements eigener Wahl. Spiel der Begleitstimme zur gegebenen Chorleitungsaufgabe bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen. Blattspiel der Begleitung eines leichten Chorarrangements.
6.4 Theoretische Grundlagen (Prüfungsdauer: 15 Minuten)
Stilkunde der Popularmusik. Methodik der Arbeit mit einer Band. Equipment. Fachvokabular. Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
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§ 1315#
Prüfungszeiten

( 1 ) Die in § 11 und 12 genannten Prüfungszeiten sind Regelzeiten. Sie können in begründeten Fällen überschritten werden.
( 2 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beeinträchtigt sind, können Prüfungserleichterungen, unter anderem bei der Bemessung der Prüfungszeiten, beantragen. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Dem zu begründenden Antrag ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Beratung mit der Schwerbehindertenvertretung oder der bzw. dem Beauftragten in Schwerbehindertenangelegenheiten. Die Entscheidung wird nach der Zulassung mitgeteilt.
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§ 1416#
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

( 1 ) Die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
( 2 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen. Die Prüfungsteilnehmenden sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
( 3 ) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Landeskirchenamtes gefertigt. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Besonderheit.
( 4 ) Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 16 beurteilt. Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungsnoten der Klausur und der mündlichen Prüfung im jeweiligen Prüfungsfach. Bei der Berechnung der Gesamtzensur gemäß § 19 Absatz 1 wird bei der Fachnote die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; auf dem Zeugnis gemäß § 22 Absatz 1 wird die Fachnote ohne Dezimalstelle aufgeführt.
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§ 1517#
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

( 1 ) Die praktischen und mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt.
( 2 ) Zu Beginn der mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu einem kurzen Vortrag über ein Wahlthema aus dem jeweiligen Prüfungsfach zu geben. Dieser soll eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
( 3 ) Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, selbst zu wählen.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung und fassen es in einer Fachnote gemäß § 16 zusammen.
( 5 ) Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.
( 6 ) Bei den Beratungen der Prüfungsgruppe dürfen nur Mitglieder der Prüfungskommission und die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 2 Absatz 5 zugegen sein.
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§ 16
Bewertung von Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung,
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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§ 1718#
Verhinderung, Unterbrechung, Rücktritt, Fernbleiben

( 1 ) Bei Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt durch Krankheit oder andere von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Umstände ist dies unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. Die Verhinderung durch Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Andere nicht zu vertretende Umstände sind glaubhaft zu machen.
( 2 ) Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
( 4 ) Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach den Absätzen 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 1819#
Täuschungsversuch

( 1 ) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie oder er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teils der Prüfung anordnen oder den betreffenden Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
( 2 ) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
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§ 1920#
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) In jeder Fachrichtung wird nach Abschluss der Prüfung eine Gesamtzensur ermittelt. Diese errechnet sich aus der Gesamtpunktzahl aller Fachnoten. Dabei werden die Hauptfächer dreifach, die Nebenfächer zweifach gewertet. Die Gesamtpunktzahl wird durch den Divisor geteilt; beim Ergebnis wird die erste Dezimalstelle ohne Rundung berücksichtigt. § 14 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung ist bestanden, wenn die Leistungen in den Hauptfächern mit mindestens „ausreichend“ und in den Nebenfächern nicht mehr als einmal mit „mangelhaft“ und keinmal mit „ungenügend“ bewertet wurden. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission dieses bekannt.
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§ 2021#
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann die Wiederholung spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstermin beantragt werden. § 2 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Prüfungskommission bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung. Die mit weniger als „ausreichend“ bewerteten Fächer müssen wiederholt werden.
( 2 ) Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss nach eigenem Ermessen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende regelt die weiteren Einzelheiten. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist fristgerecht beim Landeskirchenamt zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Liste der zwölf Stücke (Choralvorspiele) gemäß § 12,
  2. positives Votum gemäß § 7 Absatz 2 e) bzw. f) in den zu wiederholenden Fächern.
( 4 ) Bei einer Wiederholungsprüfung sind die in der nicht bestandenen Prüfung vorgetragenen Prüfungsstücke auszutauschen.
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§ 2122#
Niederschriften

( 1 ) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe eine Niederschrift aufzunehmen, die die Inhalte der Prüfung und die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote mit Begründung einzutragen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
( 2 ) Über die Feststellung des Prüfungsergebnisses gemäß § 19 ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Niederschrift ist von den genannten Personen zu unterschreiben.
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§ 2223#
Zeugnisse und Bescheinigungen

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie beinhalten die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 9 und § 10.
( 2 ) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen. Die Bescheinigung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
( 3 ) Das Ergebnis des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 4 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bescheinigt.
( 4 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit regelt sich nach dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 (KABl. EKD S. 387) sowie dem Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 68). Sie ist gesondert beim Landeskirchenamt zu beantragen.
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§ 2324#
Widerspruch

Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieser Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 24
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Juni 2009 (KABl. S. 187) außer Kraft.
( 3 ) Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen wurden, sie begonnen und noch nicht beendet haben, findet auf Antrag die C-Prüfungsordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Juni 2009 weiterhin Anwendung.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 956.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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4 ↑ § 2 Abs. 2, 4 und 5 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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5 ↑ § 3 Abs. 4 neu gefasst, Abs. 5 und 7 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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6 ↑ § Abs. 3 neu gefasst (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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7 ↑ § 5 Abs. 5 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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8 ↑ § 6 ehemaliger Abs. 1 geändert, Abs. 2 gestrichen (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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9 ↑ § 7 Abs. 1 bis 3 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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10 ↑ § 8 Abs. 3 gestrichen (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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11 ↑ § 9 Überschrift geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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12 ↑ § 10 Nrn. 5 und 6 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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13 ↑ § 11, Ziffer 1.1 neu gefasst, Ziffer 2 mehrfach geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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14 ↑ § 12, Ziffern 1.2, 5.1, 5, 5.5 und 6.3 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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15 ↑ § 13 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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16 ↑ § 14 Abs. 3 und 4 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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17 ↑ § 15 Abs. 2 und 4 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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18 ↑ § 17 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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19 ↑ § 18 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 umbenannt in Abs. 2 (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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20 ↑ § 19 Abs. 1 und 3 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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21 ↑ § 20 Abs. 1 und 2 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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22 ↑ § 21 Abs. 1 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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23 ↑ § 22 Abs. 3 geändert (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.
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24 ↑ § 23 neu gefasst (KABl. 2017, S. 2) mit Wirkung ab 17. Januar 2017.