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Kirchengesetz
über die gemeinsame Personalplanung für die
beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 66 der Kirchenordnung
(Personalplanungsgesetz - PPG)

Vom 13. Januar 2012
geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53)

(KABl. S. 58)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 95 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 12#

( 1 ) Die Kirchengemeinden, die Zusammenschlüsse gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Kirchenordnung (Zusammenschlüsse) und die Kirchenkreise erheben jährlich mit Stichtag 30. Juni den Personalbestand an beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 66 der Kirchenordnung (beruflich Mitarbeitende). Diese Erhebungen werden bis zum 31. August des Jahres über die Kirchenkreise an das Landeskirchenamt übersandt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und die Zusammenschlüsse legen auf der Grundlage der Erhebung nach Absatz 1 dem Kreissynodalvorstand jährlich einen Personalbericht über den gesamten Bestand an beruflich Mitarbeitenden vor.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand erstellt auf der Grundlage der Erhebungen nach Absatz 1 und der Personalberichte nach Absatz 2 jährlich einen kreiskirchlichen Personalbericht über den gesamten Bestand an beruflich Mitarbeitenden im Kirchenkreis und über den Stand der Umsetzung des Rahmenkonzeptes nach § 2 Absatz 3. Dieser wird der Kreissynode und der Kirchenleitung vorgelegt.
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§ 23#

( 1 ) Die Kreissynode beschließt ein Rahmenkonzept für die gemeinsame Personalplanung (Rahmenkonzept). Dieses hat die Gesamtkonzeptionen gemeindlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Das Rahmenkonzept und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
( 2 ) Ein Entwurf für das Rahmenkonzept wird vom Kreissynodalvorstand in Zusammenarbeit mit den Presbyterien und den Vertretungen der Zusammenschlüsse erstellt und der Kreissynode zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Kreissynode kann zur Unterstützung des Kreissynodalvorstandes einen Personalplanungsausschuss bilden.
( 3 ) Das Rahmenkonzept beinhaltet:
  1. eine differenzierte Erhebung des Personalbestandes in den Kirchengemeinden, den Zusammenschlüssen und im Kirchenkreis nach einem vom Landeskirchenamt vorgegebenen Raster,
  2. die verbindliche Festlegung auf das vom Kirchenkreis gewählte Modell der gemeinsamen Personalplanung,
  3. den Bezug auf das kreiskirchliche Rahmenkonzept für den Pfarrdienst und
  4. das Ergebnis der Koordinierung und Planung des Personalbestandes in den Kirchengemeinden, den Zusammenschlüssen und im Kirchenkreis bezogen auf Vollzeitstellen und Stellen mit mindestens 50% Dienstumfang für einen Zeitraum von fünf Jahren.
( 4 ) Das Rahmenkonzept wird alle fünf Jahre fortgeschrieben und ist zeitgleich mit dem kreiskirchlichen Rahmenkonzept zur Pfarrstellenplanung zu beschließen.
( 5 ) Die folgenden Modelle der gemeinsamen Personalplanung können gewählt werden:
  1. Festlegung von Regionalen Kooperationsräumen, in denen der Einsatz von beruflich Mitarbeitenden gemeinsam geplant und koordiniert verwirklicht wird (Modell Regionale Kooperationsräume)
    oder
  2. Zuordnung von beruflich Mitarbeitenden des Kirchenkreises zu den Kirchengemeinden und Festlegung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit (Kirchenkreismodell)
    oder
  3. Verbindungen beider Modelle (Partielles Kirchenkreismodell / Mischmodelle)
    oder
  4. eine andere Form gemeindeübergreifender Zusammenarbeit im Kirchenkreis.
( 6 ) Die Verfahrensregelungen zur Umsetzung des gewählten Modells sind in rechtlich verbindlichen Formen festzulegen.
( 7 ) Das Rahmenkonzept und seine Änderungen werden der Kirchenleitung und von dieser der Personalplanungskonferenz gemäß § 1a Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes4# vorgelegt.
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§ 3

Die Kirchenleitung legt der Landessynode jährlich einen landeskirchlichen Personalbericht vor, in den die Daten nach den Erhebungen gemäß § 1 Absatz 1 und die von den Kirchenkreisen beschlossenen Rahmenkonzepte gemäß § 2 Absatz 3 einfließen.
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§ 4

Das Rahmenkonzept gemäß § 2 Absatz 3 wird von der Kreissynode bis Ende 2015 erstmalig beschlossen. Die Kirchenleitung legt der Landessynode den landeskirchlichen Personalbericht gemäß § 3 erstmalig im Jahre 2017 vor.
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§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft5#.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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3 ↑ § 2 Abs. 3 und 4 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 53) mit Wirkung ab 16. März 2018.
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4 ↑ Nr. 25.
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5 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2012 verkündet worden.