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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst
(SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SDEGP-BAT-KF)

Anlage 9 zum BAT-KF1#

Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 48)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 118), 24. Januar 2018 (KABl. S. 90), 23. Juni 2021 (KABl. S. 175), 18. Mai 2022 (KABl. S. 169) und 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2)

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Vorbemerkungen:

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  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
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Berufsgruppen

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1. Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe2#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2,5
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte5
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3,5
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 85
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist5
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 125
SD 15
11.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden5
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 145
SD 16
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden5
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 165
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden5
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.Ä.) umfasst.
5.
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
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2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten13#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
2.
Internatserzieherinnen ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung
SD 4
3.
Internatserzieherinnen mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung, z.B. als Erzieherinnen2
SD 8b
4.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Internatserzieherinnen
SD 12
5.
Internatsleiterinnen2
SD 16
6.
Internatsleiterinnen mit mindestens 15 Mitarbeitenden2
SD 18
Anmerkung:
1
Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.
2
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
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3. Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst1

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit
SD 4
4.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit
SD 5
5.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  1. als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
  2. als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6
SD 9
6.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
SD 9
7.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 9
8.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
SD 13
9.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 8 herausheben
SD 15
Anmerkung:
1
Meisterinnen und Gärtnermeisterinnen, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF - Handwerkerin; Mitarbeiterin in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen - eingruppiert.
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4. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
2.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit1
SD 15
3.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt2
SD 18
Anmerkungen:
1
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.Ä.) umfasst.
2
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 2 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterin eines Diakonischen Werkes oder einer anderen entsprechenden Einrichtung mindestens zwölf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe SD 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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5. Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege
sowie im Sozial- und Erziehungsdienst1,2
(soweit nicht anderweitig eingruppiert)4#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im Sozial - oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen im Sozial - oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist3
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung4
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5,6
SD 8a
5.
Leiterinnen der Familienpflege
SD 9
6.
Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
SD 9
7.
Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
SD 13
Anmerkungen:
1
Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereiches "Fortführung des Haushalts" im Rahmen der Aufgaben einer Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereiches sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.
2
Der Aufgabenbereich der Betreuungskräfte gemäß § 43b SGB XI wird ebenfalls von der Berufsgruppe erfasst.
3
Als eingehende fachliche Einarbeitung gelten auch Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 53b SGB XI.
4
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
5
Fachkräfte sind:
  1. Familienpflegerinnen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
6
Werden Fachkräften des Sozial- und Erziehungsdienstes entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
#

6. Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen15#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 4
4.
Mitarbeiterinnen mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z.B. Heilerziehungshelferin) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 4
5.
Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation2 in entsprechender Tätigkeit.
SD 8a
6.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2.
SD 8b
7.
Erzieherinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Heilpädagoginnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung in entsprechender Tätigkeit6
SD 8b
8.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 92
SD 9
9.
Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2
SD 10
10.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit einer Arbeitsvorbereiterin3
SD 11
11.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
12.
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschul- oder Bachelor-Abschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit2
SD 12
13.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 162
SD 13
14.
Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation2,,5,6
SD 13
15.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
16.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen2,6
SD 15
17.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 182,6
SD 15
18.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen2,6
SD 16
19.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 202,6
SD 16
20.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen2,6
SD 17
21.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 222,6
SD 17
22.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen2,6
SD 18
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 3 bis 6 AEGP-BAT-KF sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehene Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben. Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10.
3
Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Menschen mit Behinderungen vorzubereiten haben.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.Ä.) umfasst.
5
Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z.B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur.
6
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
#

7. Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe6#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2,5
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte5
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3,5
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 85
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist5
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 125
SD 15
11.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden5
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 145
SD 16
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden5
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 165
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden5
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.Ä.) umfasst.
5.
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
#

8. Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe7#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2,5
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte5
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3,5
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 85
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist5
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 125
SD 15
11.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeiterinnen5
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 145
SD 16
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen5
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 165
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeiterinnen5
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u.Ä.) umfasst.
5
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
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Übergangsregelungen8#

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind
Entgeltgruppe am 30. September 2015
Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
SD 6, Fallgruppen 5.4 und 6.5
SD 8 a, Fallgruppen 5.4 und 6.5
SD 8, Fallgruppe 6.6
SD 8 b, Fallgruppe 6.6
SD 8, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4
SD 8 b, Fallgruppen 1.4, 2.3, 6.7, 7.4 und 8.4
werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Oktober 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.
Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Entsprechendes gilt, wenn sich lediglich die Tabellenentgelte ab 1. Oktober 2015 erhöhen.“
Auf die nachfolgend genannten Überleitungsfälle finden die Regelungen gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF Anwendung:
Entgeltgruppe am 30. September 2015
Entgeltgruppe am 1. Oktober 2015
SD 6, Fallgruppe 3.5
SD 9, Fallgruppe 3.5
SD 7, Fallgruppe 3.6
SD 9, Fallgruppe 3.6
SD 8, Fallgruppen 3.7 und 5.5
SD 9, Fallgruppen 3.7 und 5.5
SD 9, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7
SD 10, Fallgruppen 1.7, 7.7 und 8.7
SD 10, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8
SD 11, Fallgruppen 1.8, 7.8 und 8.8
SD 10, Fallgruppen 3.8 und 5.7
SD 13, Fallgruppen 3.8 und 5.7
SD 13, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10
SD 15, Fallgruppen 1.10, 3.9, 7.10 und 8.10
SD 15, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13
SD 16, Fallgruppen 1.12, 1.13, 2.5, 7.12, 7.13, 8.12 und 8.13
SD 17, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14
SD 18, Fallgruppen 1.14, 2.6, 7.14 und 8.14
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Abs. 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
( 3 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Abs. 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung.
( 4 ) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.

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1 ↑ Die Anlage 9 ist in dieser Fassung mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
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2 ↑ Berufsgruppe 1 geändert und Anmerkung 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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3 ↑ Berufsgruppe 2 geändert und Anmerkung 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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4 ↑ Berufsgruppe 5 geändert und Anmerkungen 2 und 3 eingefügt sowie bish. Anmerkungen 2 und 3 umbenannt in Anmerkungen 4 und 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Mai 2022 (KABl. S. 169) mit Wirkung vom 1. Juni 2022, Berufsgruppe 5 geändert und Anmerkung 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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5 ↑ Berufsgruppe 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 (KABl. S. 90) mit Wirkung vom 1. Januar 2018, Fallgruppe 8 eingefügt, bish. Fallgruppen 8 bis 21 umbenannt in Fallgruppen 9 bis 22 und neue Fallgruppen 13, 17, 19 und 21 sowie Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2021 (KABl. S. 175) mit Wirkung vom 1. Juli 2021, Berufsgruppe 6 geändert und Anmerkung 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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6 ↑ Berufsgruppe 7 geändert und Anmerkung 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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7 ↑ Berufsgruppe 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015, Berufsgruppe 8 geändert und Anmerkung 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 (KABl. S. 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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8 ↑ Übergangsregelungen geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 118) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015.